VwGH bestätigt Mantelkauf bei Wechsel des Unternehmensgegenstandes

Tax News 01/2022

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

Kletterer

Der VwGH (20.10.2021, Ro 2021/13/0007) bestätigte unlängst die Ansicht des BFG, wonach es nach aufgrund eines Wechsels des Unternehmensgegenstandes zusammen mit einem Eigentümer- und Geschäftsführerwechsel zur Erfüllung des Mantelkauftatbestands kommt, der zum Untergang der Verlustvorträge führt. 

1. Vorgeschichte: BFG-Entscheidung 

Wir berichteten kürzlich in unseren Tax News über folgende Entscheidung: Der Unternehmensgegenstand einer GmbH wurde nach dem Eigentümer- und Geschäftsführerwechsel von der reinen Vermögensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Nach Ansicht des BFG (28.01.2021, RV/7100762/2020) führte die Änderung des Unternehmensgegenstandes zu einer Änderung der wirtschaftlichen Identität, sodass der zum Untergang der Verlustvorträge führende Mantelkauftatbestand als erfüllt angesehen wurde. Das BFG hatte ordentliche Revision an den VwGH zugelassen, da höchstgerichtliche Rechtsprechung über das strittige Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Änderung in der vorliegenden Konstellation fehle.

2. Aktuelle VwGH-Entscheidung (Ro 2021/13/007)

Die von der beschwerdeführenden GmbH eingebrachte Revision wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen. Das Höchstgericht führt aus, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur grundsätzlich einen Wechsel oder eine wesentliche Erweiterung des Unternehmensgegenstandes voraussetze. Der VwGH bestätigte eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur im vorliegenden Fall, weil es aufgrund einer vorangegangenen Anwachsung einer operativ tätigen OG auf die Beschwerdeführerin zu einer Änderung des Unternehmensgegenstand gekommen ist. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse war – wie bereits das BFG erkannte – die frühere Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben, sodass der VwGH die Erfüllung des Mantelkauftatbestands bestätigte. 

3. Conclusio

Bei umfangreichen strukturellen Änderungen ist in der Praxis auf den Mantelkauftatbestand Bedacht zu nehmen. Es können sich auch weniger eindeutige Fallkonstellationen ergeben. Beim Mantelkauf kommt es nicht darauf an, welcher zeitlichen Abfolge Strukturänderungen eintreten. Ausschlaggebend ist vielmehr der planmäßige Zusammenhang zwischen den einzelnen Änderungen. Zu prüfen ist auch, ob eine „Escape-Klausel“ anwendbar ist (Strukturänderung zum Zweck der Sanierung mit dem Ziel der Arbeitsplatzerhaltung).  

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