„Abgaben- und beitragsfreier Corona-Bonus auch für 2021 möglich!“

Tax Personnel News 12/2021

Tax Personnel News 12/2021

Kletterer

Die aus dem Vorjahr bekannten Regelungen für abgaben- und beitragsfreie Corona-Boni iHv bis zu EUR 3.000 pro Arbeitnehmer sollen auch für Corona-begründete Bonuszahlungen und Zulagen, die bis Februar 2022 „für das Kalenderjahr 2021“ geleistet werden, anwendbar sein.

Knapp vor Weihnachten haben der Nationalrat (am 16.12.) und der Bundesrat (am 21.12.) beschlossen, dass es auch für 2021 die Möglichkeit der Gewährung einer abgaben- und beitragsfreien Corona-Prämie geben soll (zur Regelung betreffend 2020 siehe unsere TPN 9/2020 und 15/2020). Demnach sind Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für 2021 geleistet werden, bis zur Höhe von EUR 3.000 lohnsteuer-, lohnnebenkosten- und beitragsfrei. Derartige abgaben- und beitragsfrei gewährte Prämien und Zulagen erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht darauf angerechnet.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Befreiung ist einerseits, dass die Corona-Prämie zusätzlich gewährt wird, sodass es nicht möglich ist, diese anstelle bisher gewährter steuerpflichtiger Prämien zu gewähren. Andererseits muss es sich um die Belohnung coronabedingter außergewöhnlicher Leistungen handeln, wobei sich das auf den Umfang (Mehrleistungen bzw Zusammenballung der Arbeitszeit) oder den Inhalt der Arbeit (Leistungen, die wegen Corona unter erschwerten Bedingungen erfolgen, besondere Belastungen während der COVID-19-Krise) beziehen kann. Nach Rz 112g der LStR 2002 hat der Arbeitgeber einen solchen Zusammenhang mit der COVID-19-Krise auch zu dokumentieren (zB Ausweis am Lohnkonto). Die angeführte Befreiung ist aber jedenfalls nicht auf typische Systemerhalter eingeschränkt. Auch Impfprämien wird man – nach Einzelfallprüfung – wohl als einen dem Gesetzeszweck entsprechenden Corona-Bonus ansehen können.

Nach einer aktuell erfolgten Abklärung mit der Finanz können auch bereits im Laufe des Jahres 2021 ausbezahlte Boni, die den obengenannten Kriterien entsprechen, rückwirkend lohnsteuer-, lohnnebenkosten- und beitragsfrei behandelt (= „gerollt“) werden.

Mit einer Ausgabe des BGBl und damit Gesetzwerdung ist mit großer Wahrscheinlichkeit noch in diesem Jahr zu rechnen.

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