Regierungsvorlage zur Ökosozialen Steuerreform: Änderungen zu den neuen Besteuerungsregelungen für Kryptowährungen
Tax Flash 14/2021
Tax Flash 14/2021
Nach der am 6. Dezember 2021 geendeten Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf zur Ökosozialen Steuerreform 2022, im Rahmen dessen ein umfassender Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von Kryptowährungen weg von den Spekulationseinkünften hin zu einer Eingliederung in die Besteuerungssystematik des Kapitalvermögens erfolgte, wurden nun die Regierungsvorlage dazu präsentiert. Wenngleich die wesentlichen Grundzüge des neuen Besteuerungsregimes (dh insbesondere der Wegfall von Haltefristen, die Anwendung des besonderen Steuersatzes von 27,5% sowie der KESt-Abzug) selbstverständlich unverändert bleiben, hat der Gesetzgeber noch leichte Änderungen vorgenommen, welche insbesondere weiterführende Klarstellungen sowie den KESt-Abzug betreffen. Für detaillierte Ausführungen zur neuen Besteuerungssystematik für Kryptowährungen iSd §§ 27 Abs 4a und 27b EStG dürfen wir auf den Tax Newsletter vom 9. November 2021 verweisen.
Definition von Kryptowährungen: unverändert, jedoch ohne Verweis auf das FM-GwG und ohne Erfassung von Token
Unverändert belassen wurde unter anderem die Definition der erfassten Kryptowährungen, welche nach wie vor jener der „virtuellen Währung“ iSd Art 3 Z 18 der 5. Geldwäsche-RL1 der EU bzw § 2 Z 21 FM-GwG entspricht, jedoch ohne expliziten Verweis darauf, wohl um bei künftigen Änderungen der (unionsrechtlichen) Definitionen flexibler agieren zu können. Auch stellen nun die Erläuterungen zur Regierungsvorlage klar, dass explizit auf die Voraussetzung der (allgemeinen) Akzeptanz als Tauschmittel abgestellt wird. Dies bedeutet, dass auch sog stablecoins, dh Kryptowährungen, deren Wert an ein gesetzliches Zahlungsmittel geknüpft ist, unter den Kryptowährungsbegriff fallen.
Wie bereits im Rahmen unseres Tax Newsletters von November antizipiert, wird nun auch in den Erläuterungen festgehalten, dass Asset-Tokens, denen reale Werte zugrunde liegen (bspw Wertpapiere oder Immobilien) sowie Non-Fungible Tokens (NFTs) nicht von der neuen Besteuerungssystematik erfasst sind. Nahe liegt, dass dies auch für Governance Token und Utility Token der Fall wäre.
Keine laufenden Einkünfte auch bei Hardforks
Bereits der Ministerialentwurf sah vor, dass Einkünfte aus Staking, Bounties und Airdrops keine laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen darstellen, sondern diese erst bei der Veräußerung ertragsteuerlich relevant werden, indem bei Veräußerungsgeschäften die Anschaffungskosten mit Null festgesetzt werden und daher der gesamte Veräußerungserlös als Veräußerungsgewinn steuerpflichtig wird. Diese ertragsteuerliche Behandlung soll nun auch für dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehenden Kryptowährungen (sog Hardfork“) gelten (§§ 27 Abs 4 Z 5 und 27b Abs 2 Z 2 TS 3 EStG).
Darüber hinaus wird nun in § 27b Abs 3 Z 2 EStG klargestellt, dass mit dem Tausch von einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung verbundene Aufwendungen steuerlich unbeachtlich sind.
Verpflichtender KESt-Abzug erst ab dem 1. Januar 2024 und Klarstellungen
Im Gegensatz zum Ministerialentwurf, welcher einen verpflichtenden KESt-Abzug für Transaktionen ab dem 1. Januar 2023 vorgesehen hatte, sieht die Regierungsvorlage den verpflichtenden KESt-Abzug erst für Transaktionen ab dem 1. Januar 2024 vor. Dabei muss die KESt allerdings nur dann abgezogen werden, wenn der Abzugsverpflichtete über die notwendigen Informationen bzw. Daten und über Zugriff auf die Erträge verfügt. Wie auch bei den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen gemäß § 27 Abs 3 EStG soll daher KESt für Einkünfte aus realisierten Kryptowährungen nur dann anfallen, wenn der inländische Dienstleister die Realisierung auch selbst abgewickelt hat, d.h. in das Realisierungsgeschäft eingebunden ist.
Den Abzugsverpflichteten soll es jedoch freistehen, für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge freiwillig eine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dabei sollen die §§ 93 bis 97 sinngemäß gelten, wodurch etwa nur Einkünfte aus Kryptowährungen vom freiwilligen Kapitalertragsteuerabzug umfasst werden können, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist.
Unverändert bleibt die Bereitstellung der für den KESt-Abzug erforderlichen Informationen, welche durch den Abzugsverpflichteten bereitgestellt werden sollen. Dem Abzugsverpflichteten wird daher in § 93 Abs Abs 4a EStG eine weitreichende Möglichkeit eingeräumt, vom Steuerpflichtigen bekanntgegebene Informationen zu übernehmen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Daran anknüpfend soll Abs 4a Z 1 leg cit eine Verordnungsermächtigung für die nähere Vorgehensweise festlegen. Zudem soll in der Verordnung einerseits genauer geregelt werden können, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben.
Klarstellende Bemerkungen zu den Übergangsfristen
Unverändert bleibt die Tatsache, dass die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen mit 1. März 2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein soll, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden; dabei gelten – entsprechend der bisherigen Rechtslage – auch Tauschvorgänge von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung bis zum 28. Februar 2022 als Anschaffungen. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.
Werden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden (sog „Altvermögen“), nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen (im Rahmen von Staking, einem Airdrop oder Bounty bzw. einem Hardfork) gem § 27b Abs 2 EStG verwendet, sollen aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung für den Erwerbsvorgang bereits diese Bestimmungen anzuwenden sein. Zudem soll klargestellt werden, dass die erworbenen Kryptowährungen jedenfalls Neuvermögen darstellen.
Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert (insbesondere durch Veräußerung oder Tausch), sollen die daraus resultierenden positiven oder negativen Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des § 27b EStG behandelt werden können. Dadurch soll einerseits der Sondersteuersatz bereits zur Anwendung gelangen können und andererseits eine Verrechnung im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ermöglicht werden, die im Kalenderjahr 2022 erzielt werden.
Die finale Gesetzeswerdung durch Beschluss im Parlament wird im Januar 2022 erwartet.
1Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates v 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl L 156/43.
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl I 118/2016 idF BGBl I 98/2021.