Sonderbetreuungszeit Phase 5 und geplante Verlängerung des Sonderschutzes für Schwangere in körpernahen Berufen

Tax Personnel News 10/2021

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Kletterer

Entsprechend dem Beschluss des Nationalrates vom 22.09.2021 sollen die Regelungen zur Sonderbetreuungszeit für ein weiteres Kontingent im Ausmaß von maximal drei Wochen rückwirkend für den Zeitraum 01.09.2021 bis 31.12.2021 in Kraft gesetzt werden. Sind seit 1.9.2021 Dienstfreistellungen nach anderen Freistellungsregelungen erfolgt, werden diese ex-lege umgewandelt. Somit kann (auch) für diese eine Refundierung der Entgeltfortzahlung beantragt werden. Im Oktober soll zudem eine Verlängerung der „Sonderfreistellung COVID-19“ für Schwangere ohne vollständigen Impfschutz in körpernahen Berufen rückwirkend von 01.10.2021 bis Jahresende in parlamentarischer Behandlung stehen.

Sonderbetreuungszeit Phase 5

Zu Beginn des ersten Lockdowns wurde mit der sogenannten „Sonderbetreuungszeit“ eine neue Form der Freistellung aus besonderen Gründen geschaffen, die in § 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) verankert wurde. Anfangs konnten vom fortgezahlten Entgelt (ohne SV-DG-Beiträge und Lohnnebenkosten) ein Drittel, ab Phase 3 50 % und ab Phase 4 (4-Wochen-Kontingent im Zeitraum 01.11.2020 bis 09.07.2021) wie auch nun für Phase 5 sogar 100 % über die Buchhaltungsagentur des Bundes mittels Refundierungsantrag zurückgeholt werden, allerdings jeweils gedeckelt mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und nur binnen 6 Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit.

Zusammenfassend ist in Phase 5 (wie schon in Phase 4) in folgenden fünf Fällen eine Sonderbetreuungsfreistellung mit Rechtsanspruch vorgesehen:

  • Notwendige Betreuung von Kindern unter 14 im Fall teilweiser oder vollständiger behördlicher Schließung der Betreuungseinrichtung (insb. Schule, Kindergarten);
  • Absonderung (Quarantäne) eines Kindes unter 14, für das eine Betreuungspflicht besteht;
  • Erfüllung der Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung im Fall teilweiser oder vollständiger behördlicher Schließung deren bisheriger Betreuungseinrichtung;
  • Ausfall der Betreuungskraft, sodass Angehörige pflegebedürftiger Personen selbst die Betreuung übernehmen müssen;
  • COVID-19-bedingter Ausfall der persönlichen Assistenz, sodass Angehörige von Menschen mit Behinderungen die Betreuung übernehmen müssen.

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung (und wohl sinngemäß auch in den übrigen Fällen) zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Fehlt es an der „Notwendigkeit“ der Betreuung, gibt es bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, auch die Möglichkeit einer Sonderbetreuungsfreistellung „ohne Rechtsanspruch“. Vereinbart der Arbeitgeber trotz denkbarer anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten (nach den Gesetzesmaterialien beispielsweise dann, wenn die teilweise oder ganz gesperrte Schule oder Kindebetreuungseinrichtung zumindest eine Basisbetreuung anbietet) „nicht notwendige“ Sonderbetreuungszeit, so kann auch dafür die Refundierung der geleisteten Entgeltfortzahlung beantragt werden. Das 3-Wochen-Kontingent pro Arbeitnehmer gilt für beide Versionen („ohne“ und „mit Rechtsanspruch“) gemeinsam.

Auf Grund einer Rückwirkungsregelung sollen seit dem 1.9.2021 bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes bereits nach anderen Rechtsgrundlagen (insb § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB bzw § 16 UrlG) erfolgte Freistellungen als Sonderbetreuungszeit der Phase 5 gelten und damit refundierungsfähig werden. Umgewandelte Pflegefreistellungen nach dem Urlaubsgesetz werden auch nicht auf den Anspruch auf Pflegefreistellung nach § 16 UrlG angerechnet.

Verlängerung des Sonderschutzes für Schwangere in körpernahen Berufen

Die „Sonderfreistellung COVID-19“ für Schwangere in körpernahen Berufen (§ 3a MSchG) ab der 14. Schwangerschaftswoche hat zunächst bis 31.03.2021 und sodann bis 30.06.2021 gegolten; Arbeitgeber erhalten dabei auf Antrag (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) von der ÖGK das fortgezahlte Entgelt zzgl SV-DG-Beiträgen und Lohnnebenkosten zurück, wenn eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich ist. Eingeschränkt wurde diese Regelung ab 01.07.2021 für jene Schwangeren bis 30.09.2021 verlängert, die noch über keinen vollständigen Impfschutz verfügen – solange, bis vollständiger Impfschutz gegeben ist. Diese eingeschränkte Variante soll gemäß einer Presseaussendung des Arbeitsministers vom 27.09.2021 nun noch rückwirkend von 01.10.2021 bis Jahresende verlängert werden. Auch hier bleibt die Gesetzwerdung (geplant im Oktober) abzuwarten.

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