BFG zur Frage des wirtschaftlichen Ausscheidens eines Gruppenmitgliedes

Tax News 06-07/2021

Tax News 06-07/2021

Kletterer

Das BFG entschied darüber, wie § 9 Abs 6 Z 6 iVm § 26c Z 16 lit a KStG und somit die Neuregelung der Verlustverwertung bzw des wirtschaftlichen Ausscheidens ausländischer Gruppenmitglieder aus der Gruppe auszulegen ist.

Sachverhalt

Bei der Bf (= Gruppenträgerin) wurde über die Jahre 2009 - 2012 eine BP durchgeführt und die Nachversteuerung der im Jahr 2007 und 2008 geltend gemachten und noch offenen Verlusten eines polnischen Gruppenmitgliedes im Jahr 2009 festgestellt. Begründet wurde dies mit dem wirtschaftlichen Ausscheiden dieses ausländischen Gruppenmitgliedes (seit 2005 Gruppenmitglied) zum 31.12.2009.

Die Bf führte aus, dass die vom Finanzamt zitierte Bestimmung des § 9 Abs 6 Z 6 KStG erstmals auf Sachverhalte nach dem 30.06.2009 anzuwenden sei, während im gegenständlichen Fall der Verlust der Vergleichbarkeit auch vom Finanzamt unbestritten in 2008 und somit vor Inkrafttreten der Bestimmungen über das wirtschaftliche Ausscheiden aus einer Gruppe eingetreten sei.

Das Finanzamt stellte fest, dass das Gruppenmitglied im Jahr 2007 noch Umsätze getätigt und in den Jahren 2008 - 2012 keine Umsätze mehr erzielt hat. Damit sei keine Vergleichbarkeit mehr gegeben und es sei nach
§ 9 Abs 6 Z 6 KStG iVm § 26c Z 16 KStG von einem wirtschaftlichen Ausscheiden des Gruppenmitgliedes zum 31.12.2009 auszugehen.

BFG-Entscheidung vom 22. April 2021, RV/6101179/2015

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 6 Z 6 und § 26c Z. 16 lit. a KStG 1988 zu Art 32 des BGBl. I Nr. 52/2009 sollte die Verlustberücksichtigung nach ihrem Grundgedanken nur eine vorübergehende und nicht eine endgültige Verlustberücksichtigung sein. Grundsätzlich soll mit der Verwertung der Verluste im Ausland eine Nachversteuerung eintreten. Durch Gestaltungsmaßnahmen (wirtschaftliche Aushöhlung des ausländischen Gruppenmitgliedes unter Weiterführung als "Mantelgesellschaft") konnte die Nachversteuerung bisher vermieden werden. § 4 UmgrStG soll nach seinem Grundgedanken ähnliche Gestaltungen vermeiden, sodass auch bei ausländischen Gruppenmitgliedern an diese Bestimmung angeknüpft werden kann. Ob ein ausländisches Gruppenmitglied mangels weiterer „wirtschaftlicher Vergleichbarkeit“ aus der Gruppe ausscheidet, hängt vom Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Zu klären war, ob der Passus „auf Sachverhalte nach dem 30.06.2009…“ lediglich Sachverhalte betrifft, die sich nach dem 30.06.2009 ereignet haben oder ob auch Sachverhalte, die sich vor diesem Termin ereignet haben, ab 01.07.2009 neu zu qualifizieren sind.

Ein Sachverhalt stellt die Gesamtheit von (in einem bestimmten Zusammenhang, unter einem bestimmten Gesichtspunkt) bedeutsamen Umständen, Tatsachen dar. Die im gegenständlichen Fall vom Gesetzgeber angesprochenen Umstände betreffen den Verlust der Vergleichbarkeit im Sinne § 4 Z 1 lit. c des UmgrStG, die einem Ausscheiden gleichzuhalten sind.

§ 26c Z 16 lit a KStG legt fest, dass § 9 Abs 6 Z 6 KStG erstmals auf Sachverhalte nach dem 30.06.2009 anzuwenden ist.

Schlussfolgerung

Somit ergibt sich bereits aus dem Wortsinn, dass sich der zu qualifizierende Sachverhalt nach dem 30.06.2009 ereignet haben muss. Hätte der Gesetzgeber dieser Übergangsbestimmung einen anderen Inhalt beigemessen, hätte er die Übergangsbestimmung wohl anders formuliert und ausgesprochen, dass diese Regelung nach dem 30.06. erstmals auch auf bereits verwirklichte Sachverhalte anzuwenden ist. Diese Rechtsansicht des BFG findet auch in den EB des BudBG 2009 Deckung, wonach diese "Bestimmung erstmals auf ein wirtschaftliches Ausscheiden nach dem 30.06.2009 anzuwenden" sein soll.