Weitgehende Ausdehnung der begünstigten Kostenübernahme für Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber
Weitgehende Ausdehnung der begünstigten Kostenübernahme
Am 1. Juli tritt eine weitergehende Begünstigung von „Öffi-Tickets“ in Kraft, die alle Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für Massenbeförderungsmittel, die zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sind, umfasst. Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für die Bestellung eines Tickets („Jobticket“), sondern auch für Kostenzuschüsse für von Arbeitnehmern gekaufte Tickets. Voraussetzungen sind ua der Nachweis (Ticket-Rechnung) und, dass das Ticket frühestens am 1. Juli 2021 gekauft oder verlängert wurde.
Die bisherige „Jobticket-Regelung“ für die Stecke Wohnung-Arbeitsstätte wird ab 1.7.2021 wesentlich erweitert: Der Arbeitgeber kann weiterhin wie bisher seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel lohnsteuerfrei zur Verfügung stellen oder ab 1.7.2021 einen ganzen oder teilweisen Kostenersatz dafür lohnsteuerfrei leisten. Neben der Lohnsteuerfreiheit besteht auch Lohnnebenkostenfreiheit (DB, DZ, KommSt) sowie Beitragsfreiheit nach ASVG und BMSVG. Letztere ist nach dem Nationalratsbeschluss vom 17.6.2021 noch in parlamentarischer Behandlung, soll aber rechtzeitig ab 1.7.2021 die SV-Regelung zum bisherigen Fahrtkostenersatz (nach bisherigem
§ 49/3/20 ASVG nur für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte) ausweiten.
Voraussetzungen für den neu eingeführten steuer- und beitragsfreien Kostenersatz sind:
- Es muss sich um Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für Massenbeförderungsmittel handeln, wobei die Ticketart (1-2-3- Ticket, Netzkarten, Streckenkarten etc.) unmaßgeblich ist. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind von der Befreiung nicht erfasst.
- Die Karte muss nach dem 30.6.2021 gekauft oder verlängert werden. Besitzt der Arbeitnehmer beispielsweise bereits eine selbst erworbene Jahreskarte mit Gültigkeitszeitraum 1.9.2020 bis 31.8.2021 und wird diese mit Wirksamkeit ab 1.9.2021 verlängert, ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (erst) ab der Verlängerung begünstigt. Für Juli und August 2021 kann keine Begünstigung in Anspruch genommen werden.
- Die Karte muss zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig sein. Die Befreiung ist daher auch dann anwendbar, wenn das Öffi-Ticket nur am Wohnort und nicht am Arbeitsort (bzw umgekehrt) gilt oder die Gültigkeit über den Wohn- bzw Arbeitsort hinausgeht. Begünstigungsfähig ist daher jegliches Ticket, das den Wohn- oder den Arbeitsort abdeckt.
- Im Falle eines Kostenzuschusses muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Rechnung über den Kauf der Monats-, Wochen- oder Jahreskarte vorlegen, welche dieser als Nachweis zum Lohnkonto zu nehmen hat. Der Kostenersatz des Arbeitgebers für das Ticket darf auch als monatlicher Beitrag / Zuschuss ausbezahlt werden.
- Die Tickets bzw die diesbezüglichen Zuschüsse dürfen nicht anstelle des bisher gezahlten Lohns eingeräumt werden. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schon bisher einen (zwar sozialversicherungsbeitrags-, aber nicht lohnsteuerfreien) Fahrtkostenzuschuss auf Basis der Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel für die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte geleistet, stellt dies aber keine steuerschädliche Gehaltsumwandlung dar.
Wurden Kosten einer Jahreskarte auch für einen Gültigkeitszeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber übernommen, ist der Kostenersatz anteilig entsprechend dem weiteren Gültigkeitszeitraum als Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit Zufluss im Kalendermonat der Beendigung des Dienstverhältnisses zu behandeln.
Ein Pendlerpauschale kann vom Arbeitnehmer nur für jene Streckenteile beantragt werden, die nicht von einer begünstigten Wochen-, Monats- oder Jahreskarte erfasst sind. Auch die steuerfreie Gewährung von Fahrtkostenersätzen bei Dienstreisen ist für Strecken, die von einer solcherart steuerlich begünstigten Karte umfasst sind, nicht möglich.
Sowohl vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wochen-, Monats- oder Jahreskarten als auch dafür geleistete steuerfreie Kostenersätze sind vom Arbeitgeber am L 16 zu erfassen.