Stellungnahme Bundesrat zum DAC 8-Umsetzungsgesetz
Der Bundesrat hat zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC 8-UmsG) Stellung genommen.
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Bundesrats:
- Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz: Änderung der Meldefrist für nationale Anbieter auf den 31. Januar für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum (im Regierungsentwurf: 31. Juli)
- Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 EStG)
- Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG): Der Einleitungssatz sollte insoweit konkretisiert werden, als der auf einen Monat des versicherten Zeitraums entfallende Anteil am gesamten Beitragsvolumen für das Kalenderjahr oder einen gegebenenfalls kürzeren versicherten Zeitraum das Lohnsteuerabzugsmerkmal darstellt. Leistet der Arbeitnehmer also z. B. seinen Versicherungsbeitrag als einmaligen Jahresbeitrag, ist dieser Beitrag auf alle Monate des Kalenderjahres zu verteilen
- Änderung des § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b EStG zur Festlegung, dass das Beitragsvolumen für Zwecke des Lohnsteuerabzugsmerkmals dem Beitragsvolumen entspricht, das im Wege des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 5 EStG zu berücksichtigen ist
- Einfügen eines neuen § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. c EStG, mit dem die bisher unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Lohnsteuerabzugsmerkmale folgerichtig um die Beitragsdaten im Fall der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der daran anknüpfenden sozialen Pflegeversicherung ergänzt werden sollen
- Anpassung § 39 Abs. 4a Satz 1 EStG (mitteilungspflichtige Stellen) zur Ausweitung des bisher auf Versicherungsunternehmen beschränkten Kreises der mitteilungspflichtigen Stellen um die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie um die Einrichtungen, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz gewähren
- Anpassung von § 39 Abs. 4a Satz 4 EStG zur Regelung einer grundsätzlichen unverzüglichen Datenkorrektur durch die mitteilungspflichtige Stelle in den Fällen, in denen der Korrekturbedarf nicht auf einer unterjährigen Beitragsanpassung beruht
- Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 39b EStG)
- An die Stelle der bisherigen, nur ungenau zu ermittelnden fiktiven Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung als Teilbetrag der Vorsorgepauschale sollen die dem Arbeitgeber bekannten, tatsächlich vom Arbeitslohn einbehaltenen Beiträge des Arbeitnehmers treten (Anpassung von § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a EStG)
- An die Stelle der bisherigen, nur ungenau zu ermittelnden fiktiven Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung oder sozialen Pflegeversicherung als Teilbetrag der Vorsorgepauschale sollen die dem Arbeitgeber bekannten, tatsächlich vom Arbeitslohn einbehaltenen Beiträge des Arbeitnehmers treten (Neufassung von § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b EStG)
- Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal übermittelten Beiträge für die freiwillige gesetzliche oder die private Krankenversicherung, für die soziale Pflegeversicherung oder die private Pflege-Pflichtversicherung, gemindert um nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse, sollen ebenfalls in tatsächlicher Höhe in die Vorsorgepauschale einfließen (Neufassung von § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG)
- Aufforderung, die Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag, die finanzielle Situation von Alleinerziehenden durch Anhebung oder Weiterentwicklung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende verbessern zu wollen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren umzusetzen.
Im nächsten Schritt hat die Bundesregierung Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Bundesrats zu äußern. Daran schließen die Beratungen des Gesetzentwurfs im Bundestag an.
Zum Gesetzentwurf
Mit dem Gesetz sollen keine Besteuerungstatbestände erweitert oder neu eingeführt werden. Die Maßnahmen sollen lediglich der Sicherstellung der effektiven Anwendung bestehenden materiellen Steuerrechts dienen, insbesondere in Bezug auf digitale Finanzprodukte.
Der Entwurf umfasst insbesondere die Umsetzung der DAC 8-Richtlinie in nationales Recht, die bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen hat. Darüber hinaus werden die Mustervorschriften für Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie die Änderungen des gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard – CRS) im Hinblick auf Finanzkonten umgesetzt. Die Regelungen der DAC 8 zu Sorgfalts- und Meldepflichten zu Kryptowerten und digitalen Finanzprodukten basieren auf dem CARF und dem geänderten CRS, welche von der OECD als Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, entwickelt worden sind.
Die DAC 8 werden mittels eines Artikelgesetzes umgesetzt, welches als Kernstück ein neues, eigenständiges Stammgesetz (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz - KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und dem automatischen Austausch der gemeldeten Informationen beinhaltet (Artikel 1):
In der Hauptsache wird demnach mit dem Gesetzentwurf eine Verpflichtung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in systematischer Weise jährlich spezifische Informationen zu melden, die eine Identifizierung der Nutzer und die Quantifizierung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die Anbieter verpflichtet, diese unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei den Nutzern zu erheben. Zu den zu meldenden Nutzern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten, mit denen Deutschland eine qualifizierende Vereinbarung geschlossen hat, steuerlich ansässig sind. Damit die anderen Staaten die für sie relevanten Informationen erhalten, sieht der Gesetzentwurf einen automatischen Informationsaustausch vor, den das BZSt mit den jeweiligen zuständigen Behörden auf Grundlage der Amtshilferichtlinie bzw. einer qualifizierenden Austauschvereinbarung durchführen soll. Der automatische Informationsaustausch stellt auch sicher, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Nutzern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und zu denen Informationen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind. Damit die zuständigen Landesfinanzbehörden diese Informationen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens berücksichtigen können, regelt der Gesetzentwurf zudem die entsprechende innerstaatliche Weiterleitung der erhaltenen Informationen durch das BZSt an die Landesfinanzbehörden.
Daneben werden weitere DAC 8-Regelungen in Bezug auf bestehende Instrumente der Amtshilfe durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Artikel 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Artikel 3), der Abgabenordnung (Artikel 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Artikel 5) umgesetzt. Darüber hinaus wird das Finanzverwaltungsgesetz (Artikel 6) geändert, um der Erweiterung der Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) durch das KStTG Rechnung zu tragen:
Die bereits bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten inländischer Finanzinstitute nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz werden gesetzlich konkretisiert und erweitert, um mit E-Geld oder digitalem Zentralbankgeld solche digitalen Finanzprodukte einzubeziehen, die nicht unter die Meldevorschriften für Kryptowerte fallen.
Der Gesetzentwurf beinhaltet daneben Regelungen zur Ausweitung des automatischen Informationsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu bestimmten Kategorien von Einkünften und Vermögen um Informationen zu Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden. Zusätzlich wird der Austausch grenzüberschreitender Vorbescheide um bestimmte steuerliche Vorbescheide erweitert, die natürliche Personen betreffen.
Das Gesetz soll grds. am 01.01.2026 in Kraft treten.
Fundstelle: Stellungnahme Bundesrat sowie Regierungsentwurf
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 02.10.2025
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