Stellungnahme Bundesrat zum Mindeststeueranpassungsgesetz
Der Bundesrat hat zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz) Stellung genommen.
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Bundesrats:
Streichung des bestehenden § 4i EStG (Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug). § 4k EStG untersage ohne weitere Voraussetzungen allgemein den doppelten Abzug von Aufwendungen und somit bestehe für eine Sonderregelung speziell für Sonderbetriebsausgaben kein Bedarf mehr (Ziffer 3).
- Hinzurechnungsbesteuerung: Streichung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung, wonach bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages nach § 11 Abs. 2 AStG künftig auch die pauschal nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG generell berücksichtigt werden sollen. Diese Regelung stelle für Fälle im Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung eine Besserstellung z.B. gegenüber reinen Inlandsfällen dar (Ziffer 4).
- Wegzugsbesteuerung: (Wieder-)Aufnahme der „Klarstellung“ in § 21 Abs. 3 AStG, dass die Wegzugssteuer in Rückkehrerfällen nach § 6 Abs. 3 AStG in einer bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung auch dann nicht entfällt, soweit nach dem 16.08.2023 sogenannte substantielle Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine sogenannte substantielle Einlagenrückgewähr erfolgt (Ziffer 5).
- Ergänzung einer Regelung in § 122 Abs. 7 AO, wonach es bei der elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift an alle Beteiligten grds. ausreicht, wenn einem der Beteiligten eine Ausfertigung zum elektronischen Datenabruf nach § 122a AO bereitgestellt wird und dieser Beteiligte benachrichtigt wurde (Ziffer 8).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesrats verwiesen.
Im nächsten Schritt hat die Bundesregierung Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Bundesrats zu äußern. Daran schließen die Beratungen des Gesetzentwurfs im Bundestag an.
Zum Gesetzentwurf
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des sich aus den OECD-Verwaltungsleitlinien zur Mindeststeuer vom 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 sowie 13. Januar 2025 ergebenden Änderungsbedarfs im Mindeststeuergesetz. Ausweislich der Gesetzesbegründung werden insbesondere die Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen, die Zulässigkeit der Verwendung der Erwerbsmethode sowie eine Vorschrift zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour umgesetzt. Darüber hinaus habe sich weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser sei vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betreffe die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.
Ergänzend zu den Änderungen des Mindeststeuergesetzes werden Anpassungen im Bereich der internationalen Unternehmensbesteuerung vorgenommen, die zu einer Vereinfachung und Systematisierung beitrügen. Anti-Missbrauchs-Maßnahmen werden insbesondere in Bereichen zurückgeführt, in denen davon auszugehen sei, dass bereits die Mindeststeuer entsprechende Gestaltungsanreize deutlich vermindert. Außerdem werden Regelungen enger an internationale Standards herangeführt (z. B. an die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU – ATAD). Dazu zählen u. a.:
Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG)
Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG)
Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)
Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37 InvStG).
Wesentliche Änderungen und Neuerungen gegenüber der derzeit gültigen Gesetzesfassung im Überblick:
- Mindeststeuergesetz:
- Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien (Dezember 2023, Mai 2024 und Januar 2025)
- Verwendung von sogenannten Berichtspaketen für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours
- Regelungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen beim CbCR-Safe-Harbour
- Erleichterung für Unternehmen bei der Nachversteuerung latenter Steuern
- Mindeststeuergruppe: Ergänzung um den Fall einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe in § 3 MinStG
Regelungen zur Behandlung von transparenten Einheiten in sogenannten transparenten Strukturen einschließlich Besonderheiten bei der Zuordnung von Steuern
Begriffsbestimmung von “Verbriefungsvereinbarung” und “Verbriefungszweckeinheit”
Ergänzung der “nicht erfassten Steuern” um Steuern einer Geschäftseinheit, die Steuern für dem Übergangsjahr vorhergehende Geschäftsjahre betreffen
Wahlrecht zum Verzicht auf eine grenzüberschreitende Zuordnung latenter Steuern
- Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB
Klarstellung, dass Übernahmegewinne infolge des Wegfalls der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft im Grundsatz steuerfrei sind; Übernahmeverluste werden hingegen nicht berücksichtigt
- Maßnahmen zum Informationsaustausch der Mindeststeuer-Berichte, Regelungen zur Berichtigungspflicht fehlerhafter Mindeststeuer-Berichte gegenüber der obersten Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit, Ausnahme von der Abgabepflicht des Mindeststeuer-Berichts (Umsetzung DAC 9)
- Ergänzende Regelungen zu den sog. Steuerattributen des Übergangsjahres
- Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG); § 4j EStG soll letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden sein
- Hinzurechnungsbesteuerung:
- Gemischte Einkünfte: Anhebung relative und absolute Freigrenze ab 2026 und nur noch gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise (§§ 9 und 13 AStG)
Einführung einer Beteiligungsgrenze für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG); rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
Streichung der „Ausschließlichkeits-Klausel“ (für Beteiligung < 1 %) inkl. der Börsenklausel in § 13 Abs. 1 Satz 4 AStG und entsprechende Anpassung der Börsenklausel in § 13 Abs. 3 AStG zu REIT-Gesellschaften rückwirkend ab 01.07.2021
Erhöhung des Kürzungsbetrages um den Betrag des Bezugs, der nach § 8b Abs. 3 bzw. Abs. 5 KStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf (§ 11 Abs. 2 und 4 AStG); im Fall einer Organschaft Erfassung des Kürzungsbetrags auf Ebene der Organgesellschaft; rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
- Investmentsteuerrecht: Vermeidung doppelter Ansatz von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern (§ 37 InvStG); erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem Tag der Verkündung beginnen.
Das Gesetz soll grds. am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die besonderen Regelungen zur zeitlichen Anwendung sind zu berücksichtigen.
Fundstelle: Stellungnahme Bundesrat sowie Regierungsentwurf
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 20.10.2025
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