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Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025

Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.

Ausweislich der Gesetzesbegründung enthält das vorliegende Gesetz mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden und die räumliche Flexibilität erhöht wird. Daneben enthalte das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben. Daneben würden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit sollen Anreize geschaffen werden, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren, und einige Maßnahmen brächten insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung.

Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen: 

  • Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG-E) - ab 01.01.2026

  • Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EStG-E) - Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung

  • Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FZulG-E) - Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung

  • Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf sieben Prozent (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG-E) - ab 01.01.2026

  • Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG-E) - ab 01.01.2026

  • Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung - CCI - (§ 21b - neu - UStG-E) - ab 01.01.2026

  • Regelungen zur Gemeinnützigkeit: 

    • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO-E) - ab 01.01.2026

    • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3 300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG-E) - ab 01.01.2026

    • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO-E) - ab 01.01.2026

    • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO-E) - ab 01.01.2026

    • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO-E) - ab 01.01.2026

    • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO-E) - ab 01.01.2026

Fundstelle: BMF-Referentenentwurf v. 03.09.2025 

News-Kategorie: Gesetzgebung