Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025
Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.
Ausweislich der Gesetzesbegründung enthält das vorliegende Gesetz mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden und die räumliche Flexibilität erhöht wird. Daneben enthalte das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben. Daneben würden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit sollen Anreize geschaffen werden, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren, und einige Maßnahmen brächten insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung.
Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen:
Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG-E) - ab 01.01.2026
Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EStG-E) - Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FZulG-E) - Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf sieben Prozent (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG-E) - ab 01.01.2026
Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG-E) - ab 01.01.2026
Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung - CCI - (§ 21b - neu - UStG-E) - ab 01.01.2026
Regelungen zur Gemeinnützigkeit:
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO-E) - ab 01.01.2026
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3 300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG-E) - ab 01.01.2026
Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO-E) - ab 01.01.2026
Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO-E) - ab 01.01.2026
Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO-E) - ab 01.01.2026
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO-E) - ab 01.01.2026
Fundstelle: BMF-Referentenentwurf v. 03.09.2025
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 05.09.2025
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