Regierungsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz) beschlossen.
Der Gesetzentwurf diene der Umsetzung des sich aus den OECD-Verwaltungsleitlinien zur Mindeststeuer vom 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 sowie 13. Januar 2025 ergebenden Änderungsbedarfs im Mindeststeuergesetz. Ausweislich der Gesetzesbegründung werden insbesondere die Regelungen zur Verwendung von sog. Berichtspaketen, die Zulässigkeit der Verwendung der Erwerbsmethode sowie eine Vorschrift zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour umgesetzt. Darüber hinaus habe sich weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser sei vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betreffe die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.
Ergänzend zu den Änderungen des Mindeststeuergesetzes würden Anpassungen im Bereich der internationalen Unternehmensbesteuerung vorgenommen, die zu einer Vereinfachung und Systematisierung beitrügen. Anti-Missbrauchs-Maßnahmen würden insbesondere in Bereichen zurückgeführt, in denen davon auszugehen sei, dass bereits die Mindeststeuer entsprechende Gestaltungsanreize deutlich vermindert. Außerdem würden Regelungen enger an internationale Standards herangeführt (z. B. an die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU – ATAD). Dazu zählten u. a.:
- Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG)
- Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG)
- Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)
- Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37 InvStG).
Im Vergleich zum Referentenentwurf von Anfang August wurden insbesondere folgende wesentliche Änderungen im Regierungsentwurf vorgenommen:
- Mindeststeuergesetz:
- Begriffsbestimmung von “Verbriefungsvereinbarung” und “Verbriefungszweckeinheit” (§ 7 Abs. 33a, 33b MinStG-E) (Umsetzung Punkt 6 der OECD Verwaltungsleitlinien vom 24. Mai 2024 zur Administration der GloBE-Mustervorschriften)
- Ergänzung der “nicht erfassten Steuern” um Steuern einer Geschäftseinheit, die Steuern für dem Übergangsjahr vorhergehende Geschäftsjahre betreffen (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E)
- Wahlrecht zum Verzicht auf eine grenzüberschreitende Zuordnung latenter Steuern (§ 49 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E) (Umsetzung Rz. 43 zu Punkt 4 OECD Verwaltungsleitlinien vom 24. Mai 2024 zur Administration der GloBE-Mustervorschriften)
- Ausnahme von der Abgabepflicht des Mindeststeuer-Berichts, wenn der Belegenheitsstaat ein EU-Mitgliedstaat ist (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MinStG-E) und Regelungen zur Berichtigungspflicht fehlerhafter Mindeststeuer-Berichte gegenüber der obersten Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit (§ 75a MinStG-E) (Umsetzung DAC 9)
- CbCR-Safe-Harbour: Aufnahme einer Ausnahme von der Korrektur für nicht erfasste Steuern nach dem neugefassten § 45 Absatz 2 Nummer 2 MinStG aus Vereinfachungsgründen (§ 87 Abs. 4 MinStG-E)
- Regelung zur Neubestimmung des Übergangsjahrs für eine Geschäftseinheit, wenn sie – bevor die allgemeinen GloBE-Regelungen auf sie Anwendung finden – der nationalen Ergänzungssteuer unterliegt (§ 93a MinStG-E) (Umsetzung Rz. 45ff. der OECD Verwaltungsleitlinien vom 13. Juli 2023 zur Administration der GloBE-Mustervorschriften).
- Hinzurechnungsbesteuerung:
- Einschränkung bei der neuen Beteiligungsgrenze für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG): Für den Einbezug nahestehender Personen gelten nur die Regelungen des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 AStG. Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 AStG (widerlegbare Vermutung des Zusammenwirkens bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft) kommt nicht zur Anwendung.
- Die geplante Verschärfung der Wegzugsbesteuerung in Rückkehrerfällen nach der Alt-Fassung im Fall substantieller Gewinnausschüttungen wurde nicht in den Regierungsentwurf übernommen.
Wesentliche Änderungen und Neuerungen gegenüber der derzeit gültigen Gesetzesfassung im Überblick:
- Mindeststeuergesetz:
- Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien (Dezember 2023, Mai 2024 und Januar 2025)
- Verwendung von sogenannten Berichtspaketen für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours
- Regelungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen beim CbCR-Safe-Harbour
- Erleichterung für Unternehmen bei der Nachversteuerung latenter Steuern
- Mindeststeuergruppe: Ergänzung um den Fall einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe in § 3 MinStG
- Regelungen zur Behandlung von transparenten Einheiten in sogenannten transparenten Strukturen einschließlich Besonderheiten bei der Zuordnung von Steuern
- Begriffsbestimmung von “Verbriefungsvereinbarung” und “Verbriefungszweckeinheit”
- Ergänzung der “nicht erfassten Steuern” um Steuern einer Geschäftseinheit, die Steuern für dem Übergangsjahr vorhergehende Geschäftsjahre betreffen
- Wahlrecht zum Verzicht auf eine grenzüberschreitende Zuordnung latenter Steuern
- Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB
- Klarstellung, dass Übernahmegewinne infolge des Wegfalls der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft im Grundsatz steuerfrei sind; Übernahmeverluste werden hingegen nicht berücksichtigt
- Maßnahmen zum Informationsaustausch der Mindeststeuer-Berichte, Regelungen zur Berichtigungspflicht fehlerhafter Mindeststeuer-Berichte gegenüber der obersten Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit, Ausnahme von der Abgabepflicht des Mindeststeuer-Berichts (Umsetzung DAC 9)
- Ergänzende Regelungen zu den sog. Steuerattributen des Übergangsjahres
- Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG); § 4j EStG soll letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden sein
- Hinzurechnungsbesteuerung:
- Gemischte Einkünfte: Anhebung relative und absolute Freigrenze ab 2026 und nur noch gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise (§§ 9 und 13 AStG)
- Einführung einer Beteiligungsgrenze für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG); rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
- Streichung der „Ausschließlichkeits-Klausel“ (für Beteiligung < 1 %) inkl. der Börsenklausel in § 13 Abs. 1 Satz 4 AStG und entsprechende Anpassung der Börsenklausel in § 13 Abs. 3 AStG zu REIT-Gesellschaften rückwirkend ab 01.07.2021
- Erhöhung des Kürzungsbetrages um den Betrag des Bezugs, der nach § 8b Abs. 3 bzw. Abs. 5 KStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf (§ 11 Abs. 2 und 4 AStG); im Fall einer Organschaft Erfassung des Kürzungsbetrags auf Ebene der Organgesellschaft; rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
- Investmentsteuerrecht: Vermeidung doppelter Ansatz von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern (§ 37 InvStG); erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem Tag der Verkündung beginnen.
Das Gesetz soll grds. am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die besonderen Regelungen zur zeitlichen Anwendung sind zu berücksichtigen.
Fundstelle: Regierungsentwurf v. 03.09.2025
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 04.09.2025
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