Regierungsentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) beschlossen.
Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau
einer weiterhin freiwilligen betrieblichen Altersversorgung sollen zielgerichtet fortentwickelt werden.
In den letzten Jahren deutlich gewordene Verbreitungshindernisse sollen beseitigt und neue Anreize gesetzt werden, damit in möglichst vielen Unternehmen gute Betriebsrenten selbstverständlich und zum festen Bestandteil der Altersvorsorge der Beschäftigten werden. Schwerpunkte des Gesetzes seien dabei Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.
Im Steuerrecht soll die Förderung der Betriebsrenten von Beschäftigten mit geringeren
Einkommen über den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag)
verbessert werden. Die Einkommensgrenze für Begünstigte werde dynamisiert, indem sie an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt wird. Zudem werde der Förderhöchstbetrag angehoben. So werde ein Herausfallen aus der Förderung im Zeitverlauf aufgrund von Lohn- und Gehaltszuwächsen verhindert; Arbeitgeber erhielten Planungssicherheit für entsprechende Betriebsrentenzusagen.
Wesentliche Änderungen im Steuerrecht:
- Bei der Förderung von Beschäftigten mit geringerem Einkommen (BAV-Förderbetrag) soll die Einkommensgrenze durch eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert werden. Zudem soll als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung der Förderhöchstbetrag von derzeit 288 Euro auf 360 Euro im Kalenderjahr angehoben werden. Damit würden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1.200 Euro gefördert (§ 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 EStG-E).
Laut Gesetzesbegründung soll dadurch insbesondere ein Herausfallen aus der Förderung im Zeitverlauf aufgrund von Lohn- und Gehaltszuwächsen verhindert werden. Darüber hinaus würden Arbeitgeber Planungssicherheit für entsprechende Betriebsrentenzusagen erhalten. - Die Flexibilisierung des Abfindungsrechts soll steuerlich flankiert werden, um bei der Abfindung von Anwartschaften auf Kleinbetriebsrenten mit Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung die nachgelagerte Besteuerung sicherzustellen (§ 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. b EStG-E).
Der Regierungsentwurf entspricht insoweit dem Referentenentwurf aus Juni 2025 und weitgehend auch einem im September 2024 von der damaligen Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf, der aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Bundestags nicht mehr beraten werden konnte.
Im Arbeitsrecht wird insbesondere das 2018 eingeführte und auf Tarifvertrag beruhende Sozialpartnermodell weiterentwickelt. Insbesondere würden neue Möglichkeiten eröffnet, damit auch nichttarifgebundene und damit häufig kleinere Unternehmen und ihre Beschäftigten an dieser Form einfacher, effizienter und sicherer Betriebsrenten teilnehmen könnten. Außerdem werde das Arbeitsrecht im Hinblick auf eine möglichst hohe Verbreitungswirkung punktuell modifiziert. Die Einführung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene werde erleichtert. Das Abfindungsrecht werde flexibler gestaltet. Der vorzeitige Bezug von Betriebsrenten werde an das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Mit diesen Maßnahmen verbunden sei eine erhebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersversorgung.
Im Finanzaufsichtsrecht würden neue Impulse gesetzt, um die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung zu steigern. Den Pensionskassen werde vor dem Hintergrund des neuen Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gestattet, höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug zu vereinbaren. Mit dem Ziel höherer Renditen und damit höherer Betriebsrenten bei Pensionskassen würden die Bedeckungsvorschriften flexibilisiert. Die Vermögensanlage könne dadurch stärker auf die Endfälligkeit der Leistung ausgerichtet werden, anstatt permanent eine Mindesthöhe einzuhalten. Für Sozialpartnermodelle sollen die Möglichkeiten zur Pufferbildung verbessert werden, so dass Handlungsspielräume für offensivere Anlagestrategien geöffnet werden, ohne dass die Auszahlungen größeren Schwankungen unterliegen.
Nach der Gesetzesbegründung wird mit dem Gesetz außerdem der fortschreitenden Digitalisierung insbesondere in Versicherungsunternehmen und beim Pensions-Sicherungs-Verein Rechnung getragen und es würden damit zugleich alle Beteiligten von unnötiger Bürokratie entlastet. Der Pensions-Sicherungs-Verein soll in Zukunft z. B. Beitragsbescheide ohne Sachbearbeitung automatisch erlassen und mit Leistungsberechtigten rechtssicher digital kommunizieren können.
Das Gesetz soll grds. am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Die Regelungen zum erhöhten BAV-Förderbetrag sollen am 01.01.2027 in Kraft treten. Damit sollen die Arbeitgeber und Tarifvertragsparteien ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Die neue Gesetzesfassung würde damit für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2027 (bei Arbeitgeberbeiträgen, die laufender Arbeitslohn sind) und für alle Zuflusszeitpunkte in 2027 (bei Arbeitgeberbeiträgen, die sonstige Bezüge sind) gelten.
Fundstelle: Regierungsentwurf v. 03.09.2025
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 03.09.2025
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