BFH: Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG (Fondsetablierungskosten)
Der BFH hat entschieden, dass die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG zur Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt (Az. IX R 13/24).
Die Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben/Werbungskosten war umstritten. Im Jahr 2019 hat der Gesetzgeber in § 6e EStG normiert, dass Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten zu behandeln sind. Die Regelung ist gemäß § 52 Abs. 14a EStG auch auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 18.12.2019 enden.
Im entschiedenen Streitfall hat eine Immobilienprojektentwicklungsgesellschaft im Jahr 2014 eine Pre-Opening Zahlung aus einem Garantievertrag als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht behandeln die Zahlung als zu aktivierende Fondsetablierungskosten nach § 6e EStG. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung von § 6e EStG für den Feststellungszeitraum 2014.
Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die mit der Einführung von § 6e EStG begründete echte Rückwirkung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Im Streitjahr bestünde kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, die Pre-Opening-Zahlung unmittelbar steuerlich in Abzug bringen zu können. Nach der damals geltenden, gefestigten und langjährigen Rechtsprechung sowie einheitlichen Rechtspraxis seien Aufwendungen eines geschlossenen Fonds für dessen Etablierung in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln.
Ein ähnlich gelagerter Fall ist derzeit noch beim IV. Senat des BFH anhängig (IV R 6/24).
Fundstelle: BFH-Urteil IX R 13/24
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 10.09.2025
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