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Referentenentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz

Das BMF hat den Verbänden einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz) zugesandt.

Im Vergleich zum (zweiten) Diskussionsentwurf aus Dezember 2024 wurden insbesondere folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:

  • Mindeststeuergesetz:
    • Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien Januar 2025
    • Ergänzende Regelungen zu den sog. Steuerattributen des Übergangsjahres
  • Hinzurechnungsbesteuerung:
    • Anhebung der relativen (von bisher „nicht mehr als 10 %“ auf „nicht mehr als ein Drittel“) und absoluten (gesellschaftsbezogenen) Freigrenze (von bisher bis zu „80.000 Euro“ auf bis zu „100.000 Euro“) (§ 9 AStG) ab 2026 (§ 21 Abs. 9 AStG); die bisherige gesellschafterbezogene Freigrenze entfällt, so dass eine Prüfung der Freigrenze damit künftig ausschließlich auf Ebene der Zwischengesellschaft vorzunehmen ist
    • Einführung einer Beteiligungsgrenze (Stimmrechte oder Anteile am Nennkapital) für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)
      • Durch die Einführung einer Beteiligungsgrenze (von 10 %) soll laut der Gesetzesbegründung der Administrierungsaufwand insbesondere in Bezug auf mittelbare Beteiligungen deutlich vermindert, aber gleichzeitig sichergestellt werden, dass Fälle mit erheblichen Auswirkungen auch künftig von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden; diese Änderung soll rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen) gelten
      • Während im (zweiten) Diskussionsentwurf noch eine Abschaffung von § 13 AStG vorgesehen war, beinhaltet die nun vorgesehene Änderung zumindest eine Entschärfung der Regelung gegenüber der derzeit gültigen Gesetzesfassung (wonach bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter jede Beteiligungshöhe schädlich sein kann)
      • Erhöhung der Freigrenzen in § 13 Abs. 1 Satz 3 AStG entsprechend § 9 AStG (von bisher „nicht mehr als 10 %“ auf „nicht mehr als ein Drittel“ und von bisher bis zu „80.000 Euro“ auf bis zu „100.000 Euro“) ab 2026 (§ 21 Abs. 9 AStG)
      • Streichung der Börsenklausel in § 13 Abs. 1 Satz 4 AStG aufgrund der Einführung der Beteiligungsgrenze und entsprechende Anpassung der Börsenklausel in § 13 Abs. 3 AStG zu REIT-Gesellschaften rückwirkend ab 01.07.2021
  • Gesetzliche „Klarstellung“, dass der Steueranspruch aus der Wegzugsbesteuerung in Rückkehrerfällen nach § 6 Abs. 3 AStG in einer bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung auch nicht entfällt, soweit nach dem 16.08.2023 sogenannte substantielle Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine sogenannte substantielle Einlagenrückgewähr erfolgt (§ 21 Abs. 3 AStG); Inkrafttreten zum 01.07.2021
  • Laut Referentenentwurf keine Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbots bei Auslandsbezug (§ 4i EStG) wie noch im (zweiten) Diskussionsentwurf vorgesehen.

Im Wesentlichen unverändert gegenüber dem (zweiten) Diskussionsentwurf sind darüber hinaus im nun vorliegenden Referentenentwurf insbesondere weiterhin enthalten:

  • Mindeststeuergesetz:
    • Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien Mai 2024
    • Erleichterung für Unternehmen bei der Nachversteuerung latenter Steuern
    • Regelungen zur Behandlung von transparenten Einheiten in sogenannten transparenten Strukturen einschließlich Besonderheiten bei der Zuordnung von Steuern
    • Klarstellung, dass Übernahmegewinne infolge des Wegfalls der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft im Grundsatz steuerfrei sind; Übernahmeverluste werden hingegen nicht berücksichtigt
    • Maßnahmen zum Informationsaustausch der Mindeststeuer-Berichte (im Vorgriff auf DAC 9)
  • Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG); § 4j EStG soll letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden sein
  • Hinzurechnungsbesteuerung:
    • Anpassung Kürzungsbetrag bei Organschaftsfällen (§ 11 AStG)
    • Erhöhung des Kürzungsbetrages um den Betrag des Bezugs, der nach § 8b Abs. 3 bzw. Abs. 5 KStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf (§ 11 Abs. 2 und 4 AStG)
    • Inkrafttreten zum 01.07.2021
  • Investmentsteuerrecht: Vermeidung doppelter Ansatz von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern (§ 37 InvStG); erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem Tag der Verkündung beginnen.

Wesentliche Änderungen und Neuerungen gegenüber der derzeit gültigen Gesetzesfassung im Überblick:

  • Mindeststeuergesetz:
    • Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien (Dezember 2023, Mai 2024 und Januar 2025)
    • Verwendung von sogenannten Berichtspaketen für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours
    • Regelungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen beim CbCR-Safe-Harbour
    • Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB
    • Erleichterung für Unternehmen bei der Nachversteuerung latenter Steuern
    • Regelungen zur Behandlung von transparenten Einheiten in sogenannten transparenten Strukturen einschließlich Besonderheiten bei der Zuordnung von Steuern
    • Klarstellung, dass Übernahmegewinne infolge des Wegfalls der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft im Grundsatz steuerfrei sind; Übernahmeverluste werden hingegen nicht berücksichtigt
    • Maßnahmen zum Informationsaustausch der Mindeststeuer-Berichte (im Vorgriff auf DAC 9)
    • Ergänzende Regelungen zu den sog. Steuerattributen des Übergangsjahres
  • Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG); § 4j EStG soll letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden sein
  • Hinzurechnungsbesteuerung:
    • Einführung einer Beteiligungsgrenze für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG); rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen)
    • Streichung der Börsenklausel in § 13 Abs. 1 Satz 4 AStG und entsprechende Anpassung der Börsenklausel in § 13 Abs. 3 AStG zu REIT-Gesellschaften rückwirkend ab 01.07.2021
    • Anhebung relative und absolute Freigrenze ab 2026 (§§ 9 und 13 AStG)
    • Anpassung Kürzungsbetrag bei Organschaftsfällen (§ 11 AStG); Erhöhung des Kürzungsbetrages um den Betrag des Bezugs, der nach § 8b Abs. 3 bzw. Abs. 5 KStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf (§ 11 Abs. 2 und 4 AStG); Inkrafttreten zum 01.07.2021
  • Klarstellende Regelung bei der Wegzugsbesteuerung zu substantiellen Gewinnausschüttungen in Rückkehrerfällen (§ 21 Abs. 3 AStG); Inkrafttreten zum 01.07.2021
  • Investmentsteuerrecht: Vermeidung doppelter Ansatz von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern (§ 37 InvStG); erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem Tag der Verkündung beginnen.

Das Gesetz soll grds. am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die besonderen Regelungen zur zeitlichen Anwendung sind zu berücksichtigen.

Die Verbände können bis zum 11.08.2025 Stellung zu dem Entwurf nehmen.

Fundstelle: BMF-Referentenentwurf v. 05.08.2025 

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