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Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Das BMF hat unter dem Datum 23.07.2025 den Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes veröffentlicht.

Mit dem Gesetz soll die Stromsteuerentlastung für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt werden.

Zur Umsetzung weiterer Vorgaben des Koalitionsvertrags insbesondere mit Blick auf die Themenfelder Elektromobilität, bidirektionales Laden, Energiespeicher, erneuerbare Energieträger, Vereinfachung dezentraler Stromversorgung sowie Bürokratieabbau wird zudem die Gesetzesinitiative zur Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts aus der letzten Legislatur erneut aufgegriffen.

Die Schwerpunkte des Gesetzes sind demnach:

  • Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.
  • Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen sollen.
  • Für das bidirektionale Laden sollen klare Vorgaben geschaffen werden, um zu verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
  • Stromspeicher sollen technologieoffen neu definiert werden, um Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom zu vermeiden.
  • Im Stromsteuerrecht wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).
  • Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem soll Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 Megawatt) von der Stromsteuer befreit sein, ohne ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse für stromsteuerrechtliche Zwecke etablieren zu müssen.
  • Zusätzlich sollen zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert werden (z. B. in Mieterstromkonstellationen).

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 01.01.2026 in Kraft treten.

Fundstelle: BMF-Referentenentwurf v. 23.07.2025 

News-Kategorie: Gesetzgebung