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BFH: Zu den Anforderungen an eine Rechnung i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG

Der BFH hat mit Beschluss vom 19.03.2025 zu den Anforderungen an eine Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) entschieden.

Demnach ist ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen mit seinen überflüssigen und widersprüchlichen Angaben bei einem Empfänger den Anschein erweckt, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, so dass die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises nicht ausgeschlossen werden kann, eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG.

Nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt gem. § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Im vorliegenden Fall führte die Klägerin für pharmazeutische Unternehmen Beobachtungsstudien durch. Die vertraglich festgelegten Aufgaben der Klägerin umfassten dabei u.a. Projektkoordination, Datenmanagement, Honorarverwaltung und die Erstellung von Statusberichten. Die Auftraggeber schlossen daneben mit jedem an den Studien teilnehmenden Arzt einen sog. "Prüfarztvertrag", wonach dem Arzt jeweils ein Honorar für seine Leistungen (Dokumentationsaufwand) zustand. Die Klägerin, die mit den an den Studien teilnehmenden Ärzten selbst keine Verträge abgeschlossen hatte, zahlte i.R.d. mit den Auftraggebern vereinbarten Honorarverwaltung die Honorare im Auftrag und Namen der Auftraggeber an die Ärzte aus. Hierfür erteilte die Klägerin den Ärzten entsprechende Gutschriften mit Steuerausweis. Die für die Zahlung erforderlichen Geldbeträge stellten die Auftraggeber der Klägerin zur Verfügung. Die Klägerin übersandte ihren Auftraggebern i.R.d. Honorarverwaltung sog. "Abforderungsschreiben" für Honorare, in denen sie jeweils unter Angabe einer fortlaufenden "Abforderungs-Nr.", einer "Angebots-Nr." der Klägerin, einer "Bestell-Nr." des jeweiligen Auftraggebers, einer Kurzbeschreibung des "Projekts" und eines "Lieferdatums" sowie offen ausgewiesener Umsatzsteuer zur Überweisung der abgeforderten Beträge auf ein von ihrem sonstigen Konto abweichendes "Honorarkonto" aufforderte. Die Klägerin erfasste die von ihren Auftraggebern abgeforderten Geldbeträge als durchlaufende Posten.

Nach der Entscheidung des BFH erfüllen die "Abforderungsschreiben" die Voraussetzungen für Rechnungen i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG und die Klägerin schuldet die dort unberechtigt gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge. Der unberechtigte Steuerausweis setze nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Die Anforderungen an eine Rechnung i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG erfülle ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalte. Auch im Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG seien grds. Bezugnahmen auf andere Dokumente sowie vom Steuerpflichtigen beigebrachte zusätzliche Informationen vom Finanzamt zu berücksichtigen. Die Klägerin forderte vorliegend mit den "Abforderungsschreiben" Honorare an, um die Leistungen der Ärzte im Namen und im Auftrag der Auftraggeber im Gutschriftswege abzurechnen. Eine Gefährdung des Steueraufkommens könne hier nicht verneint werden, weil die Klägerin Umsatzsteuer offen ausgewiesen hat. Diese Angabe war für ein Zahlungspapier überflüssig und in sich widersprüchlich. Zumindest bei einem Teil der Empfänger habe sich dieses Risiko zudem realisiert, indem die Klägerin bei ihnen die Fehlvorstellung hervorgerufen habe, dass mit den „Abforderungsschreiben“ über steuerpflichtige Leistungen der Ärzte i.R.d. durchgeführten Studien abgerechnet werde, so dass bereits mit den „Abforderungsschreiben“ ein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden könne und die Erteilung der Gutschriften durch die Klägerin nicht abgewartet werden müsse.

Hinweis: § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 neu gefasst und der Anwendungsbereich ausdrücklich auf Gutschriften erweitert.

Fundstelle: BFH-Urteil XI R 4/22 

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