Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025
Der Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 wurde dem Bundesrat zugeleitet. Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.
Ausweislich der Gesetzesbegründung enthält das vorliegende Gesetz mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden und die räumliche Flexibilität erhöht wird. Daneben enthalte das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben. Daneben würden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit sollen Anreize geschaffen werden, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren, und einige Maßnahmen brächten insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung.
Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen:
Anhebung Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer und Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG-E) – ab 01.01.2026
Aktualisierung Verweise auf De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG-E) und bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG-E) - Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
Änderung Berechnungssystematik (taggenaue Betrachtung von drei Jahren vor Gewährung der jeweiligen Beihilfe)
Erfassung gewährter Beihilfen in einem zentralen Register ab 01.01.2026
Reduzierung Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 % (Ausnahme: Abgabe von Getränken) (§ 12 Abs. 2 Nummer 15 UStG-E) - ab 01.01.2026
Bekanntgabe Bescheid durch Bereitstellung zum Datenabruf im Vorsteuervergütungsverfahren (§ 18g Satz 5 UStG-E) – ab 01.01.2026
Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung - CCI - (§ 21b - neu - UStG-E) – ab 01.01.2026
Regelungen zur Gemeinnützigkeit
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Anhebung von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. 840 auf 960 Euro – ab 01.01.2026
Jeweilige Tätigkeit muss auch selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§ 3 Nr. 26, 26a EStG-E) – in allen offenen Fällen
Anhebung Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO-E) – ab 01.01.2026
Anhebung der Freigrenze für zeitnahe Mittelverwendung von 45.000 auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO-E) – ab 01.01.2026
Verzicht auf Sphärenzuordnung bei Körperschaften mit Einnahmen < 50.000 Euro (bisher: 45.000) (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO-E) – ab 01.01.2026
Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO-E) – ab 01.01.2026
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO-E) – ab 01.01.2026
Fundstelle: BR-Drs. 474/25
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 12.09.2025
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