Prof. Dr. Hanne Böckem
Partner, Audit, DPP
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Am 10. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen neuen Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung) veröffentlicht.
Die Frist zur Umsetzung der im Januar 2023 in Kraft getretenen CSRD war bereits am 6. Juli 2024 abgelaufen. Das mit dem Referentenentwurf vom 22. März 2024 (vgl. EAN 14/2024) und dem Regierungsentwurf vom 24. Juli 2024 (vgl. EAN 34/2024) begonnene Gesetzgebungsverfahren wurde nicht mehr innerhalb der 20. Legislaturperiode abgeschlossen und muss aufgrund des Regierungswechsels in 2025 daher erneut beginnen.
Der nun vorliegende neue Referentenentwurf berücksichtigt bereits die zwischenzeitlich durch die sog. „Stop-the-Clock-Richtlinie“ ((EU) 2025/794, siehe EAN 19/2025) beschlossene zeitliche Verschiebung der Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für diejenigen Unternehmen, die nach der bislang geltenden Fassung der CSRD erstmals über das Geschäftsjahr 2025 bzw. über das Geschäftsjahr 2026 hätten berichten müssen (sog. „2. Welle“ und „3. Welle). Für die genannten Unternehmensgruppen wird der Beginn der Nachhaltigkeitsberichterstattung um zwei Jahre verschoben.
Die in dem am 26. Februar 2025 von der EU-Kommission im Ersten Omnibus-Paket vorgeschlagenen inhaltlichen Erleichterungen und Vereinfachungen einschließlich der vorgeschlagenen Änderungen am Anwendungsbereich (siehe hierzu EAN 10/2025) können noch nicht in nationales Recht überführt werden, da diese auf Ebene der EU bislang noch nicht final beschlossen wurden. Laut vorliegendem Referentenentwurf erwartet die Bundesregierung, dass sich – vorbehaltlich des Ausgangs des europäischen Gesetzgebungsverfahrens – der Rechtsrahmen insbesondere für die Unternehmen der 2. und 3. Welle noch vor dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Berichterstattung deutlich vereinfacht und eine signifikante Zahl von Unternehmen aus der Nachhaltigkeitsberichtspflicht entlassen wird.
Da auch für Unternehmen der 1. Welle, die nach dem neuen Referentenentwurf erstmals über Geschäftsjahre beginnend nach dem 31. Dezember 2024 berichten müssen, eine Verkleinerung des Anwendungsbereichs zu erwarten ist, wird im vorliegenden Referentenentwurf vorgeschlagen, die Unternehmen der 1. Welle mit 501 bis 1.000 Arbeitnehmern von der Berichterstattung über die Geschäftsjahre 2025 und 2026 zu befreien. Damit soll verhindert werden, dass diese Unternehmen nur für einen sehr kurzen Übergangszeitraum berichtspflichtig werden würden.
Der Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes ist hier verfügbar.
KPMG Express Accounting News
So kontaktieren Sie uns
- KPMG-Standorte finden kpmg.findOfficeLocations
- kpmg.emailUs
- Social Media @ KPMG kpmg.socialMedia
Mein Profil
Speichern Sie Inhalte, verwalten Sie Ihre Bibliothek und teilen Sie die Inhalte mit Ihrem Netzwerk.