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BFH: Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG

Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2025 (VI R 20/23) entschieden, dass gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Der Gewinnzuschlag fällt an, wenn eine sog. § 6b EStG-Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wurde, ohne dass sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts abgezogen worden ist. Spätestens am Schluss des vierten beziehungsweise sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ist die Rücklage zwingend aufzulösen. Nach § 6b Abs. 7 EStG ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6% des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen (Gewinnzuschlag).

Nach Ansicht des BFH verstößt der Gewinnzuschlag nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch die Höhe des sechsprozentigen Gewinnzuschlags stehe mit der Verfassung in Einklang und zwar auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau.

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) zur verfahrensrechtlichen Vollverzinsung von Steuernachzahlungen (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, als der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5% pro Monat zugrunde gelegt wird) folge nichts anderes. Die in diesem Beschluss genannten Grundsätze ließen sich nicht auf den Gewinnzuschlag übertragen. Denn Gewinnzuschlag und Nachzahlungszinsen seien insoweit nicht miteinander vergleichbar. Bei dem Gewinnzuschlag handele es sich nicht um eine gesetzliche (für Steuerpflichtige unausweichliche) Zinssatztypisierung. Vielmehr habe der Steuerpflichtige nach § 6b EStG zunächst die Wahl, ob er eine Gewinnrücklage bildet, den damit einhergehenden Stundungsvorteil in Anspruch nimmt und später in ein Ersatzwirtschaftsgut investiert oder nach Bildung der Rücklage von einer Reinvestition gewinnzuschlagbewehrt Abstand nimmt. Das Entstehen des Gewinnzuschlags gründe damit allein im Verhalten des Steuerpflichtigen.

Fundstelle: BFH-Urteil VI R 20/23  

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