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BFH: Übertragung von Pensionsverpflichtungen – erstmalige Anwendung von § 4f EStG

Der BFH hat am 20. März 2025 (IV R 27/22) entschieden, dass die Abzugsbeschränkung nach § 4f EStG nur auf Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen anwendbar ist, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen. Laut BFH reicht es hingegen nicht aus, wenn lediglich ein aus einem vor diesem Zeitpunkt erfolgten Schuldbeitritt resultierender Erhöhungsbetrag erst in einem Wirtschaftsjahr entsteht, das nach dem 28.11.2013 endet.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, gegenüber zahlreichen Beschäftigen Pensionszusagen erteilt und hierfür Rückstellungen nach § 6a EStG gebildet. In 2012 schloss sie mit einer Enkelgesellschaft (Pensionsgesellschaft) einen Schuldbeitrittsvertrag mit interner Schuldfreistellung gegen Zahlung eines Entgelts ab. In 2013 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag, der eine Erhöhung des zu zahlenden Entgelts vorsah. Die Klägerin behandelte den Erhöhungsbetrag in 2013 in voller Höhe als Betriebsausgabe. Das Finanzamt argumentierte unter anderem, dass jedweder Aufwand, der in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr aufgrund eines Schuldbeitritts entstehe, in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 4f EStG falle und deshalb gleichmäßig über einen Zeitraum von 15 Jahren zu verteilen sei.

Dem folgte der BFH nicht. Die Vorschrift des § 4f EStG ist mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18.12.2013 eingeführt worden. Sie ist nach § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 enden. Die Anwendungsregelung stellt insoweit auf den Zeitpunkt der Schuldübernahme, des Schuldbeitritts beziehungsweise der Erfüllungsübernahme ab. Im Streitfall wurde der Schuldbeitritt (bereits) im Jahr 2012 vereinbart und fällt damit nicht den zeitlichen Anwendungsbereich von § 4f EStG. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, dass ein Aufwand, wie er im Streitfall aus der nachträglichen Entgelterhöhung resultiert, erst in einem Wirtschaftsjahr entsteht, das nach dem 28.11.2013 endet.

Die Streitsache war gleichwohl nicht spruchreif. Der BFH verwies das Verfahren an das FG zurück, um weitere Feststellungen zur betrieblichen Veranlassung des Schuldbeitritts und dessen Finanzierung nachzuholen. Denn das FG habe sich bislang nicht damit befasst, ob eine Verknüpfung zwischen dem Schuldbeitrittsvertrag und den im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang abgeschlossenen Darlehensvereinbarungen zwischen der Klägerin und der Pensionsgesellschaft bestand und eine solche als fremdüblich anzusehen ist.

Fundstelle: BFH-Urteil IV R 27/22  

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