Stellungnahme des Bundesrats zum steuerlichen Investitionssofortprogramm
Der Bundesrat hat am 13.06.2025 seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf des steuerlichen Investitionssofortprogramms (StInvSofortPG) beschlossen.
Wesentliche Inhalte der Stellungnahme des Bundesrats:
- Nachdrückliche Unterstützung der Zielsetzung des Gesetzentwurfs, kurzfristig Wachstumsimpulse zu setzen, die Unternehmen in der Breite zu entlasten und das Wachstumspotenzial der deutschen Wirtschaft zu erhöhen, durch den Bundesrat
- Hinweis auf eine erforderliche Verständigung gemeinsam mit dem Bund über einen Ausgleich der mit dem Gesetz einhergehenden Mindereinnahmen und damit über die Höhe einer tragbaren Belastung der Haushalte von Ländern und Kommunen
- Aufforderung an die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch für die Belastungen der kommunalen Haushalte einen Ausgleich zu schaffen
- Erwartung des Bundesrats, dass der Grundsatz der Veranlassungskonnexität bei allen Gesetzesvorhaben des Bundes konsequent angewendet wird – insbesondere dort, wo Regelungen zu Mehrbelastungen oder Mindereinnahmen bei Ländern und Kommunen führen.
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs:
- Investitions-Booster: Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E); höchstens das Dreifache der linearen AfA, max. 30 %; Anschaffung / Herstellung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028
- Schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 auf 10 % in fünf Schritten um jeweils 1-Prozent-Punkt ab 2028 (14 %) bis 2032 (10 %) (§ 23 Abs. 1 KStG-E)
- Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes von 28,25 in drei Stufen: 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % (ab dem VZ 2032) (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG-E)
- Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG-E); Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028; 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im ersten darauf folgenden Jahr, 5 % im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 % im dritten darauf folgenden Jahr, 3 % im vierten darauf folgenden Jahr und 2 % im fünften darauf folgenden Jahr
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E); erstmalige Anwendung für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden
- Ausweitung der Forschungszulage (§ 3 FZulG-E):
- Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von derzeit 10 auf 12 Millionen Euro für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 FZulG-E)
- Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind (§ 3 Abs. 3a FZulG-E); pauschale Berücksichtigung in Höhe von 20 %.
Der nächste Schritt im Gesetzgebungsverfahren ist grds. die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats.
Da die Regierungsfraktionen den Gesetzentwurf für dieses Gesetz zugleich in den Bundestag eingebracht haben, erfolgt ein sog. beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren mit verkürzten Fristen. Gleichzeitig wird daher nun der Finanzausschuss des Bundestags seine Beschlussempfehlung für die 2./3. Lesung im Bundestag, die für den 26.06.2025 vorgesehen ist, vorbereiten.
Fundstelle: Bundesrat Drucksache 233/25 (Beschluss)
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 13.06.2025
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