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BMF: Datenaustausch private Krankenversicherung - BZSt - Arbeitgeber ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 startet der umfassende elektronische Datenaustausch zwischen den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung („Versicherungsunternehmen“), dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern (grundlegend eingeführt durch JStG 2020). Das BMF nimmt dazu mit Schreiben vom 3. Juni 2025 ausführlich Stellung.

Die rechtlichen Grundlagen für den Datenaustausch finden sich insbesondere in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 4a EStG. Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit den Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung auch § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, § 41c Absatz 1 Satz 2 sowie § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG.

Ziel des Datenaustauschs ist, den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren.

Inhalt des BMF-Schreibens:

  1. Allgemeines

  2. Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG) 

  3. Datenübermittlung durch die Versicherungsunternehmen (§ 39 Absatz 4a EStG)

  4. Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt

  5. Bereitstellung der ELStAM für den Arbeitgeber

  6. Bereitstellung der geänderten ELStAM nach Korrektur oder Stornierung einer Datenübermittlung

  7. Berücksichtigung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber

  8. Entscheidung des Arbeitgebers über Steuerfreiheit seiner Arbeitgeberzuschüsse bei ausländischer Versicherung des Arbeitnehmers

  9. Unterbliebene Datenübermittlung 

  10. Freibetrag bei Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträgern ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a EStG) 

  11. Pflichtveranlagungen (§ 46 Absatz 2 EStG)

  12. Berechnung der Lohnsteuer

  13. Datensatzbeschreibungen

  14. Ersatzverfahren

Fundstelle: BMF-Schreiben v. 03.06.2025 

News-Kategorie: Finanzverwaltung