BMF: E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 vom 1. April 2025
Das BMF hat mit Schreiben vom 10.06.2025 das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
Das BMF geht in seinem Schreiben auch auf die gesetzlichen Neuerungen durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 bzgl. der verpflichtend zu übermittelnden Bestandteilen ein. In diesem Zusammenhang gewährt das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung zur Übermittlung von Kontennachweisen mit der Taxonomie-Version 6.9.
Die Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) können unter www.esteuer.de abgerufen werden. Dort ist auch der Änderungsnachweis hinterlegt, aus dem die Änderungen in den Taxonomien hervorgehen.
Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeiten mit den neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2025 und für Echtfälle ab Mai 2026 gegeben sein.
Mit dem JStG 2024 wurden gesetzliche Änderungen bei der E-Bilanz vorgenommen (§ 5b Abs. 1, § 51 Abs. 4 Nr. 1b und § 52 Abs. 11 EStG). Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Aufgrund dieser gesetzlichen Übermittlungspflicht für Kontennachweise bedarf es laut des Änderungsnachweises der Auszeichnung „Mussfeld, Kontennachweise erwünscht“ nicht mehr. Die betroffenen Positionen in der werden nun als Mussfeld ausgezeichnet.
Die Übermittlungspflicht gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxonomien. Sie gilt für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten. Das BMF-Schreiben nennt im Einzelnen:
- Jahresabschluss
- Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss
- Eröffnungsbilanz
- Zwischenbilanz
- Umwandlungsbilanz
- Liquidationsanfangsbilanz
- Liquidationszwischenbilanz
- Liquidationsschlussbilanz
- Aufgabebilanz (i. S. d. § 16 EStG).
Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss sowohl bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz als auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis enthalten sein.
Grundsätzlich ist für jede werthaltig übermittelte Position der Bilanz und GuV ein Kontennachweis zu übermitteln, unabhängig davon, ob die Position als Mussfeld ausgezeichnet ist. Dies gilt nicht für Oberpositionen, zu denen werthaltige Unterpositionen vorliegen.
Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:
- Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird)
- Kontonummer
- Kontobeschreibung
- Kontosaldo
Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen.
Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig. Das BMF-Schreiben enthält dazu folgende Beispiele:
- Die in der individuellen Buchführung vorhandenen Sachkonten „Pkw“ und „Lkw“ dürfen nicht in einer Gruppe „Fuhrpark“ zusammengefasst übermittelt werden.
- Die in der individuellen Buchführung vorhandenen Sachkonten „Bank 1“, „Bank 2“ und „Bank 3“ dürfen nicht in einer Gruppe „Bank“ zusammengefasst übermittelt werden.
Im Einzelfall kann eine Zusammenführung von Konten für die Übermittlung im Rahmen der E-Bilanz in Betracht kommen, sofern keine wesentlichen Informationen verloren gehen und der Inhalt weiterhin nachvollziehbar ist.
Eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher, z. B. der Personenkonten – Debitorenkonten (bei Forderungen) und Kreditorenkonten (bei Verbindlichkeiten) – hat nicht zu erfolgen. Ebenfalls sind die einzelnen Geschäftsvorfälle und das Buchungsjournal des Jahres nicht zu übermitteln.
Um Härtefälle zu vermeiden, wird es für die Übermittlung von E-Bilanzen mit der Taxonomie-Version 6.9 nicht beanstandet, wenn insbesondere wegen umfangreicher Softwareanpassungen bzw. der Umstellung bestimmter Praxisverfahren die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.
In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen und die konkreten Gründe hierfür in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ darzulegen.
Der Anlagenspiegel ist entsprechend des BMF-Schreibens vom 24.05.2016 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, weiterhin als Mussfeld ausgestaltet und daher verpflichtend zu übermitteln.
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 10.06.2025
News-Kategorie: Finanzverwaltung
Veröffentlichungsdatum: 18.06.2025
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