BFH: Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks
Mit Urteil vom 11. März 2025 (IX R 17/24) hat der BFH entschieden, dass bei einer teilentgeltlichen Über-tragung von Wirtschaftsgütern eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des Wirtschaftsguts erfolgen muss, selbst wenn das Entgelt unter den Anschaffungskosten liegt.
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, ob die teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG zu werten ist. Im Jahr 2014 hatte der Kläger ein Grundstück erworben und 2019 an seine Tochter ohne zusätzliche Entgeltzahlung übertragen. Die Tochter übernahm jedoch die bestehende Bankverbindlichkeit von 115.000 €, während der Verkehrswert der Immobilie bei 210.000 € lag. Da der Verkehrswert die Bank-verbindlichkeit überstieg, betrachtete das Finanzamt die Übertragung als teilentgeltlich und ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 40.655 €.
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts. Die Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Tochter sei als entgeltliche Gegenleistung zu werten. Es liege ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Veräu-ßerungsgewinn sei korrekt durch das Finanzamt ermittelt worden, indem der Veräußerungspreis den antei-ligen Anschaffungskosten gegenübergestellt wurde. Die Argumente des Klägers, einschließlich der An-nahme einer Doppelbesteuerung sowie einer teleologischen Reduktion der Norm, wurden abgelehnt. Der BFH erklärte, dass im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht die Übernahme von Verbindlichkeiten als entgeltlicher Vorgang gilt.
Fundstelle: BFH-Urteil IX R 17/24
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 04.06.2025
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