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BFH: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs

Mit Urteil vom 10. April 2025 (Aktenzeichen IV R 21/22) bestätigt und führt der IV. Senat seine Rechtsprechung fort, dass bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG auf die Mitunternehmer abzustellen ist, die am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren.

Die Klägerin ist eine KG, an der als Komplementärin die V GmbH mit einer Einlage von EUR 1.000 und M als Kommanditist mit einer Einlage von EUR 25.000 beteiligt waren. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn für Wirtschaftsjahre vom 01.07. bis zum 30.06. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den Erben fortzusetzen. Im August 2018 verstarb M. Er wurde zur Hälfte von seiner Ehefrau F und von seiner Tochter T beerbt. Im Januar 2019 wurden F und T mit einer Kommanditeinlage von je EUR 12.500 in das Handelsregister eingetragen. Für das Streitjahr 2018 gab die Klägerin eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ab, in der als Feststellungsbeteiligte die V-GmbH und der verstorbene M angegeben wurden.

Im vom Finanzamt erlassenen Bescheid wurde der Gewerbesteuermessbetrag sowie die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer der Klägerin auf die V-GmbH, F und T in Höhe ihrer Beteiligung am Festkapital aufgeteilt. Der Einspruch der Klägerin war erfolglos.

Das Finanzgericht änderte den Bescheid insoweit, dass F und T nicht als Feststellungsbeteiligte, sondern als Miterben jeweils einen Anteil an dem Gewerbesteuermessbetrag und der Gewerbesteuer zugewiesen wurde. Daraufhin legte das Finanzamt Revision ein.

Der BFH entschied, dass der zeitliche Bezugspunkt des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels als maßgeblicher Verteilungsmaßstab in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG stets das Ende des Wirtschaftsjahrs ist, das der Ermittlung des Gewerbeertrags für den jeweiligen Erhebungszeitraum zugrunde lag. Dieser modifizierte Ansatz führt in den Fällen eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahrs zu keinem anderen Ergebnis als bisher, da hier das Ende des Wirtschaftsjahrs mit dem Ende des Erhebungszeitraums zusammenfällt (Ende des Kalenderjahrs). Er führt aber zugleich auch für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre zu einem sachgerechten Ergebnis. Laut BFH muss der zeitliche Bezugspunkt so gewählt sein, dass sowohl bei kalenderjahrgleichem wie auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr jedenfalls eine teilweise Identität und damit ein teilweiser Gleichlauf zwischen denjenigen Mitunternehmern besteht, die den erwirtschafteten Gewinn versteuern müssen, und denjenigen Mitunternehmern, die angesichts der Gewerbesteuerbelastung der Gesellschaft eine Steuerermäßigung erhalten.

Fundstelle: BFH-Urteil IV R 21/22

News-Kategorie: Rechtsprechung