Im November 2024 sorgte der Jahresbericht der Financial Intelligence Unit (FIU) für Aufsehen, denn anders als in den Vorjahren wurde erstmals über eine sinkende Anzahl abgegebener Verdachtsmeldungen berichtet. Für das Jahr 2023 wurden insgesamt 322.590 Verdachtsfälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung registriert – ein Rückgang von 4,33 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Zahl der Meldungen zu potenzieller Terrorismusfinanzierung und sonstiger staatsschutzrelevanter Kriminalität stieg allerdings von rund 4.100 im Jahr 2022 auf rund 5.500 Fälle im Jahr 2023 an und macht nunmehr 2 Prozent des gesamten Meldeaufkommen aus.

Anders als viele geldwäschebezogene Meldungen werden diese Fälle aufgrund ihres Risikoprofils stets und unmittelbar in die sogenannte vertiefte Analyse überführt. Unter Anwendung des risikobasierten Ansatzes haben diese Fälle per se eine erhöhte Relevanz, der durch ein kurzfristiges Bearbeiten und das Einleiten von Maßnahmen Ausdruck verliehen wird.

Bedrohung der inneren Sicherheit und der Integrität des Wirtschaftssystems

Hierfür gibt es gute Gründe. „Die allgemeine Gefährdungslage durch terroristische Organisationen in Deutschland ist nach wie vor hoch. Terroristische Gruppen, extremistische Netzwerke sowie mit diesen sympathisierende Einzelpersonen sind in Deutschland aktiv“ – zu diesem Schluss kommt die im Jahr 2020 veröffentlichte sektorale Risikoanalyse des Bundesinnenministeriums. Hiernach gehen terroristische Aktivitäten in Deutschland sowohl von extremistischen Gruppierungen als auch von allein agierenden terroristischen Einzeltätern aus.

Diese Akteure stellen eine Bedrohung für die innere Sicherheit in Deutschland sowie eine Gefährdung der Integrität des Finanzplatzes Deutschland und der Reputation der hier agierenden Unternehmen dar. Die Bundesregierung räumte der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und dessen Finanzierung folgerichtig bereits im Bericht über die erste nationale Risikoanalyse, der im Jahr 2019 veröffentlicht wurde, „höchste Priorität“ ein.

Nutzung und Missbrauch von NGOs für terroristische Aktivitäten

Terroristische Organisationen beziehen ihre finanziellen Mittel sowohl aus illegalen als auch legalen Quellen. Bedrohungspotenzial kann in diesem Zusammenhang für Non-Profit- oder Nichtregierungsorganisationen (NPOs / NGOs) bestehen. Diese Organisationen, etwa eingetragene Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs, können von Kriminellen sowohl zu Zwecken der Terrorismusfinanzierung missbraucht oder aber gezielt dafür gegründet und eingesetzt werden:

  • NGOs können von extremistisch eingestellten Personen unterwandert werden, die Gelder veruntreuen und diese gezielt terroristischen Organisationen zur Verfügung stellen.
  • NGOs können unwissentlich Terrorismus finanzieren, indem sie Gelder an unerkannt terroristische Organisationen zahlen, in dem Bestreben, Hilfsprojekte in Gebieten zu unterstützen, die von diesen Organisationen kontrolliert werden.
  • NGOs können zudem gezielt gegründet und genutzt werden, um Mittel für terroristische Organisationen zu akquirieren und die Aktivitäten dieser Organisationen zu verschleiern.
  • Darüber hinaus können NGOs gezielt eingesetzt werden, um Geld- und Sachspenden einzusammeln und Veranstaltungen durchzuführen, die dem Verfolgen terroristischer Ziele dienen. Der Umstand, dass diese Organisationen rechtlich als gemeinnützig eingestuft sind, erhöht das in sie gesetzte Vertrauen.

Das Verschleiern der wahren Absichten solcher „gemeinnützigen“ Organisationen, die in Wahrheit terroristischen Zwecken dienen, ermöglichte es Kriminellen in der Vergangenheit beispielsweise, unter dem Deckmantel von Hilfskonvois in Kriegs- und Krisengebiete einzureisen. Die sektorale Risikoanalyse des Bundesinnenministeriums führt diesbezüglich auf, dass „ein humanitäres Projekt im Zielgebiet einer terroristischen Organisation die Reise eines Geldkuriers mit den mitgeführten Finanzmitteln oder sogenannte Hilfskonvois für den Transport von Sachgütern legitimieren kann“.

Das Risiko einer NGO, unwissentlich für Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, hängt stark von verschiedenen Faktoren ab. Innerhalb des großen NGO-Sektors konzentriert sich die Anfälligkeit vor allem auf Organisationen mit bestimmten Arten von Aktivitäten in spezifischen Umgebungen. So sind etwa NGOs, die finanzielle Unterstützung oder direkte humanitäre Hilfe insbesondere in Gebieten mit einer hohen Aktivität terroristischer Gruppen leisten, deutlich anfälliger als solche, die in erster Linie Lobby- und Kampagnenarbeit betreiben. Werden jedoch Fälle öffentlich bekannt, in denen beispielsweise Spendengelder zur Terrorfinanzierung zweckentfremdet wurden, geht der Schaden weit über die hierin involvierte NGO hinaus.

Für Unternehmen, die beispielsweise im Rahmen ihrer ESG-Aktivitäten mit NGOs zusammenarbeiten, besteht aus den vorstehend beschriebenen Gründen das Risiko, dass bereitgestellte Mittel in falsche Hände geraten. Das birgt nicht nur das Risiko der Terrorismusfinanzierung. Es können sich zudem Implikationen in Bezug auf Sanktionen und Embargos ergeben, wenn Gelder oder Sachmittel an sanktionierte Personen oder Organisationen fließen.

Gesetzliche Vorgaben zur Prävention von Terrorismusfinanzierung

Zum Bekämpfen der Terrorismusfinanzierung setzt der deutsche Gesetzgeber auf Maßnahmen zur Prävention sowie auf strafrechtliche Verfolgung.

Die Maßnahmen zur Prävention von Terrorismusfinanzierung gehen Hand in Hand mit den verpflichtenden Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung und zur künftigen Sanktions-Compliance. Je nach Verpflichtetenstatus sind unterschiedliche Anforderungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen. Hierzu zählt unter anderem die Meldung identifizierter Verdachtsfälle. Um den Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG) sowie der neuen diesbezüglichen EU-Gesetzgebung nachkommen zu können, sind Verantwortlichkeiten festzulegen und Mitarbeitende zu schulen sowie entsprechende Prozesse zum Identifizieren und Melden von Verdachtsfällen einzurichten.

Grundsätzlich unterfallen NGOs nicht den geldwäscherechtlichen Pflichten, weshalb auf Seiten der Geldgeber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die jeweilige NGO diesbezüglich hinreichende Präventionsmaßnahmen implementiert hat. Gleichwohl besteht für die Leitungspersonen und Beschäftigten von NGOs bei einer tatsächlichen Verwicklung in kriminelle Aktivitäten das Risko, wegen Geldwäsche (§ 261 StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB) oder anderen Straftaten verfolgt zu werden.

Geschäftspartner, aber eben auch Empfänger von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen, sollten daher fortlaufend auf Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hin untersucht und evaluiert werden. 

Unabhängig von den Verpflichtungen aus dem GwG sind Unternehmen zusätzlich zur Einhaltung von Finanzsanktionen und Embargomaßnahmen verpflichtet. Dieser Aspekt ist für das Bekämpfen der Terrorismusfinanzierung von großer Bedeutung, da viele Terrororganisationen und ihnen zugerechnete Personen mit Sanktionsmaßnahmen belegt sind, um ihre Finanzierung zu erschweren. Auch NGOs sollten ihre diesbezüglichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen daher regelmäßig und fortlaufend überwachen.

Unsere Leistung

Der Bereich Forensic von KPMG unterstützt Sie dabei, Ihren Verpflichtungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zum Einhalten von Sanktionen nachzukommen. Dazu gehören das Durchführen einer entsprechenden Risikoanalyse, das Einrichten wirksamer Prozesse und Maßnahmen sowie das Durchführen interner Untersuchungen.

Zudem bieten wir Ihnen eine forensische Datenanalyse ihrer Transaktionen und Geschäftsbeziehungen an, um auf diesem Wege Auffälligkeiten und potenzielle Sanktions- und Embargoverstöße zu identifizieren.

Sollten Sie bereits mit NGOs zusammenarbeiten oder eine solche Zusammenarbeit planen, unterstützen wir Sie im Rahmen einer umfassenden Open-Source-Recherche und durchleuchten Ihre bestehenden und geplanten Geschäftsbeziehungen, um die hiermit verbundenen Risiken der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche zu identifizieren.

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