BMF zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer und zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen (Kapitalertragsteuer)
Das BMF hat seine Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer und zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG (Kapitalertragsteuer) neu gefasst.
Das neu gefasste Schreiben zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai 2025 behandelt folgende Themenbereiche:
- Kapitalvermögen
- Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nummer 3 EStG) / Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
- Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG)
- Kapitalerträge mit Steuerabzug (§ 43 EStG)
- Bemessung der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG)
- Entrichtung der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG)
- Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a EStG)
- Erstattung der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen (§ 44b Absatz 1 und Absatz 5 EStG)
- Anmeldung und Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (§ 45a EStG)
- Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG)
- Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer (§ 52 EStG)
- Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelungen
- Das neu gefasste Schreiben zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai 2025 umfasst folgende Themenbereiche:
Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze des neu gefassten Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Bei Sachverhalten, die unter die Regelung dieses Schreibens fallen, sind folgende BMF-Schreiben nicht mehr anzuwenden: vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 742), 20. Dezember 2022 (BStBl I 2023 S. 46) und vom 11. Juli 2023 (BStBl I S. 1471).
Das neu gefasste Schreiben zu Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG (Kapitalertragsteuer) vom 16. Mai 2025 behandelt folgende Themenbereiche:
- Allgemeines (u. a. Muster der Steuerbescheinigung, Vergabe der Ordnungsnummer, Umfang der Angaben, Berichtigung)
- Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz4 EStG (Muster I)
- Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds oder eines inländischen Betreibers/einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform (Muster II)
- Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz1 Nr. 1, 2 Satz 1 bis 3 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)
- Besonderheiten Muster I und III
- Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung
Das neu gefasste Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860), vom 19. September 2023 (BStBl I S. 1673) und vom 13. Februar 2024 (BStBl I 2024 S. 223). Für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen, sind die Steuerbescheinigungsmuster in der mit BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) veröffentlichten Form zu erteilen. Hierbei wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Ausführungen in den Rn. 26, 32a, 34 und 34a noch in der Fassung des BMF-Schreibens 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860), zuletzt geändert durch 13. Februar 2024 (BStBl I 2024 S. 223) angewendet werden.
Fundstellen: BMF-Schreiben v. 14.05.2025 sowie BMF-Schreiben v. 16.05.2025
News-Kategorie: Finanzverwaltung
Veröffentlichungsdatum: 21.05.2025
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