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BFH: Keine nochmalige Einzahlung von bereits geleistetem Nennkapital im Fall einer wirtschaftlichen Neugründung

Nach dem Urteil des BFH vom 27.11.2024 (VIII R 22/22) ist eine im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Neugründung erbrachte Einlage nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG im steuerlichen Einlagekonto auszuweisen, sofern sie nicht zur Erfüllung noch nicht eingeforderter ausstehender Einlagen erbracht worden ist.

Die Klägerin ist eine AG mit einem Grundkapital von EUR 50.000. Es standen vom gezeichneten Kapital noch EUR 37.500 aus. Mit notariellem Vertrag vom 20.07.2018 wurden 50.000 nennwertlosen Stückaktien der Klägerin an einen neuen Alleingesellschafter veräußert. Am 10.09.2018 überwies der neue Alleinaktionär EUR 12.500 auf das Girokonto der Klägerin. Mit der Anmeldung zum Handelsregister gab die Klägerin an, es habe eine wirtschaftliche Neugründung stattgefunden und versicherte, dass die Klägerin mindestens über ein Gesellschaftsvermögen in Höhe von einem Viertel der Grundkapitalziffer (EUR 12.500) verfüge und das Vermögen endgültig zur freien Verfügung des Vorstands stehe. Die Klägerin setzte in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2018 die im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen u.a. mit EUR 12.500 an. Der Jahresabschluss zum 31.12.2018 wies auf der Passivseite ein gezeichnetes Kapital in Höhe von EUR 50.000 aus (EUR 37.500 € ausstehende Einlagen und EUR 12.500 Kapitalrücklage). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Einzahlung von EUR 12.500 in das Nennkapital geleistet worden sei. Der Einspruch blieb erfolglos; das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und erkannte, dass die Einlage in Höhe von EUR 12.500 den Bestand des steuerlichen Einlagekontos erhöht hat. Das Finanzgericht hatte in tatsächlicher Hinsicht und für den BFH bindend festgestellt, dass der Alleinaktionär im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung nicht auf die ausstehenden Einlagen gezahlt hat. Der BFH ergänzte, dass in der Bilanz zum 31.12.2018 die ausstehenden Einlagen unverändert mit EUR 37.500 ausgewiesen waren. Zudem wollte der Alleinaktionär der Klägerin mit der Einzahlung der EUR 12.500 erkennbar nur die Voraussetzungen für die Eintragung der wirtschaftlichen Neugründung erfüllen. Es bestand zudem keine Veranlassung, auf die ausstehenden Einlagen zu leisten, da die Klägerin diese nicht eingefordert hatte und eine Zahlung auf die ausstehenden Einlagen, die bis zur wirtschaftlichen Neugründung entstandene Unterbilanz nicht beseitigen konnte.

Der BFH erläuterte, dass der Alleinaktionär auch nicht (erneut) auf die bei Gründung der Klägerin bereits eingezahlte Einlage geleistet hatte, da die ursprüngliche Einlageforderung durch Erfüllung erloschen ist. Der Rechtsprechung des BGH zur wirtschaftlichen Neugründung ist zudem nicht zu entnehmen, dass eine durch Einlageleistung der Gründer bereits erloschene Einlageforderung der Kapitalgesellschaft im Fall der wirtschaftlichen Neugründung wiederauflebt. Zwar muss das Vermögen der Gesellschaft, soweit es den Betrag der bei der Gründung nachzuweisenden Mindesteinzahlung auf das Grundkapital im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung unterschreitet, wieder hergestellt werden. Für den Gläubigerschutz reicht aber eine Einzahlung in die Kapitalrücklage.

Fundstelle: BFH-Urteil VIII R 22/22

News-Kategorie: Rechtsprechung