BFH: Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr
Mit Beschluss vom 20. März 2025 (III R 14/23) hat der BFH entschieden, dass ein gewerblicher Grundstückshandel aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls verneint werden kann, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstückserwerb keine Veräußerungen oder vorbereitende Maßnahmen erfolgen, jedoch im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten unter besonderen Umständen erstmalig veräußert wird.
Damit grenzt sich der Senat von einer Entscheidung des VII. Senats vom 15. Juni 2004 (VIII R 7/02) ab.
Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten über die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG a. F. für die Erhebungszeiträume 2011 und 2013. Die Klägerin ist eine Rechtsnachfolgerin der A GmbH, die 2007 gegründet wurde. Im Jahr 2012 verstarb einer der Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Unternehmensgegenstand der A GmbH bestand in der Verwaltung eigenen Grundbesitzes, insbesondere in der Vermietung und Verpachtung von Immobilien.
Im Jahr 2013, sechs Jahre nach Erwerb, veräußerte die A GmbH 13 Grundstücke und begehrte die erweiterte Grundstückskürzung. Das Finanzamt sah die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung als nicht erfüllt an, da im vorliegenden Fall ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen sei und die erweiterte Grundstückskürzung nur im Falle der bloßen Vermögensverwaltung Anwendung finde. Das FG Münster gab der dagegen gerichteten Klage statt.
Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Das FG Münster habe zurecht entschieden, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliege und die erweiterte Grundstückskürzung zu gewähren ist. Zum einen sei die Drei-Objekt-Grenze, die als Anscheinsbeweis zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels gilt, sofern innerhalb der ersten fünf Jahre mindestens vier Objekte veräußert werden, nicht überschritten worden. Zum anderen lagen keine Anhaltspunkte für eine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt vor. Vielmehr konnte die Klägerin glaubhaft nachweisen, dass der plötzliche Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers im Jahre 2012 als Auslöser für die Veräußerung der Grundstücke diente.
Die Entscheidung grenzt sich durch den Sachverhalt vom BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 ab, da im Gegensatz zum damaligen Urteil keine Veräußerungsabsicht innerhalb der fünf Jahre festgestellt werden konnte, sondern plötzliche, persönliche Ereignisse die Veräußerungsabsicht begründeten. Im Resultat kam es auch zu einer anderen Einschätzung über die Qualifizierung als gewerblicher Grundstückshandel.
Fundstelle: BFH-Urteil III R 14/23
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 23.05.2025
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