BMF: Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 27.03.2025 zur Nachweisführung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Stellung genommen und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Nach § 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV müssen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Originalrechnungen und Einfuhrbelegen nachgewiesen werden. Zusätzlich ist ein behördlicher Nachweis des Ansässigkeitsstaates darüber erforderlich, dass der Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist (sog. Unternehmerbescheinigung, § 61a Abs. 4 UStDV).
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten nun bei der Einreichung elektronisch übermittelter Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) die folgenden Erleichterungen:
- Elektronisch übermittelte Rechnungen können auf elektronischem Weg eingereicht werden, insbesondere durch Hochladen im BOP-Portal des BZSt oder durch Vorlage auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick).
- Die Unternehmerbescheinigung kann mit dem Muster USt 1 TN oder künftig auch mit einer diesem Muster inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung geführt und dem BZSt vorgelegt werden.
Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Die genannten Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 27.03.2025
News-Kategorie: Finanzverwaltung
Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025
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