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BFH: (Keine) ertragsteuerrechtliche Abziehbarkeit von Geldauflagen

Der BFH hat mit Urteil X R 6/23 vom 29.01.2025 entschieden, dass Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO gem. § 12 Nr. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind. Für Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO sowie für die Einziehung von Taterträgen nach § 73 StPO in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung gilt das Abzugsverbot hingegen nicht.

Die Kläger (Eheleute) wurden im Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus zwei eigenständigen Betrieben. In den Jahren 2016 und 2017 wurden gegen die Eheleute drei Anklagen wegen Steuerhinterziehung unter anderem bei den gewerblichen Einkünften sowie wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) erhoben. Die drei Anklagen wurden zu einem Verfahren verbunden. Mit Beschluss vom 03.08.2018 wurde das Strafverfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen eine zugunsten der Staatskasse zu leistende Geldauflage (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO) von 25.000 € vorläufig eingestellt. Die Eheleute zahlten den genannten Betrag noch im Streitjahr 2018 und erklärten ihn in ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 als nachträgliche Betriebsausgabe zu den gewerblichen Einkünften. Im Rahmen des FG-Verfahrens begehrten sie den Ansatz von Betriebsausgaben in Höhe von 23.081 €, da die Auflage in diesem Umfang vermögensabschöpfenden Charakter habe. Das FG ließ einen Teilbetrag von 3.000 € im Schätzungswege zum Betriebsausgabenabzug zu.

Nach § 12 Nr. 4 EStG dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Das Abzugsverbot erstreckt sich nach dem Wortlaut der Regelung sowie der durch den Begriff "soweit" eingeleiteten Rückausnahme nicht auf allein vermögensabschöpfende Maßnahmen. Geldauflagen wie vorliegend nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO, gegebenenfalls i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO, sind daher nicht abziehbar, weil sie Sanktionscharakter haben und nicht lediglich der Wiedergutmachung dienen. Demgegenüber sind Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, aber auch Auflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, ggf. i.V.m. § 153a Abs. 2 StPO abziehbar, weil sie der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

Einziehungsanordnungen nach §§ 73 bis 73e StGB in den seit dem 01.07.2017 geltenden Fassungen werden ebenfalls nicht von § 12 Abs. 4 EStG erfasst. Ob eine Zahlung Sanktionscharakter hat oder anderen Zwecken dient, hängt laut BFH von dem Inhalt der zugrundeliegenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung ab.

Nach diesen Grundsätzen kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass ein Betriebsausgabenabzug in Gänze ausgeschlossen ist. Denn es handelt sich vorliegend um eine Einstellung unter Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 StPO, nicht aber um eine Einstellung nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 StPO oder um eine Einziehung nach § 73 StGB, und schließlich kann die Einstellung auch nicht in einen abziehbaren bezifferbaren Teil nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 StPO und einen nicht abziehbaren bezifferbaren Teil nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 StPO aufgespalten werden. Das Urteil der Vorinstanz ist gleichwohl nicht aufzuheben, sondern die Revision der Kläger zurückzuweisen, da nur diese Revision eingelegt haben, während das Finanzamt die erstinstanzliche Entscheidung akzeptiert hat. In einem solchen Fall ist eine Verböserung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des revidierenden Beteiligten ausgeschlossen.

Fundstelle: BFH-Urteil X R 6/23 v. 29.01.2025

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