BFH: Geschäftsleitende Holding als Organträgerin
Mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 23/21) entschied der BFH, dass eine geschäftsleitende Holding in der Rechtsform einer Personengesellschaft auch ohne weitere gewerbliche Tätigkeiten als Organträgerin einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft fungieren kann.
Die X-KG war als geschäftsleitende Holding innerhalb der Z-Gruppe tätig. Hauptgeschäftsführer der zur Z-Gruppe gehörenden X-Gruppe waren im Streitjahr 2008 D, E und F. Bei der Organgesellschaft, der Klägerin, waren D und E bis August 2008 und F bis September 2009 als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Zusätzlich waren G (bis August 2008) und H (bis Oktober 2011) als Geschäftsführer der Klägerin eingetragen.
Das Finanzamt erkannte die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft nicht an, da die X-KG im Streitjahr keine eigene gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe.
Der BFH gab der Klägerin Recht. Die X-KG habe bereits im Streitjahr eine (originär) gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG ausgeübt. Die Tatbestandsvoraussetzung sei auch dann erfüllt, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Es seien keine zusätzlichen gewerblichen Aktivitäten, wie etwa konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere gewerbliche Aktivitäten notwendig (entgegen BMF-Schreiben v. 10.11.2005). Eine geschäftsleitende Holding nehme zudem durch eine nach außen erkennbare einheitliche Leitung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.
Der BFH konnte die Frage offen lassen, ob eine geschäftsleitende Holding zwingend die Beteiligung an mindestens zwei Tochtergesellschaften voraussetzt, da im Streitfall die X-KG über insgesamt neun Tochtergesellschaften verfügte.
Fundstelle: BFH-Urteil I R 23/21 v. 27.11.2024
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 25.04.2025
Weiterführende Informationen