BFH: Beteiligungsquote nach § 8b KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG
Der BFH hat entschieden, dass für die Berechnung einer wesentlichen Beteiligung für Zwecke des § 8b KStG bei Zwischenschaltung einer vermögensverwaltende KG „durchzurechnen“ ist (Az. I R 21/22).
Im Streitfall ging es um die Beteiligungsquote für Zwecke der Berücksichtigung von Forderungsverlusten nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei einer mittelbar über eine vermögensverwaltende KG gehaltenen GmbH-Beteiligung.
Die Klägerin (GmbH 1) war im Streitjahr 2015 mit 2,02 % an einer vermögensverwaltenden KG als Kommanditistin beteiligt. Die KG war jeweils die alleinige Anteilseignerin von zwei GmbH (GmbH 2 und GmbH 3). Zum 31.12.2015 erfasste die KG aufwandswirksam Verluste aus der Abschreibung von uneinbringlich gewordenen Darlehensforderungen gegenüber der GmbH 2 und der GmbH 3. Dem lagen Forderungen aus Darlehen zugrunde, die die KG an die beiden GmbH vergeben hatte.
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG normiert ein Abzugsverbot für Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen, wenn der Gesellschafter „wesentlich“ an der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, d. h. zu mehr als 25 %. Nach Auffassung des zuständigen Finanzamts sei hier die Beteiligungsquote der KG maßgeblich, weil sie die zivilrechtliche Eigentümerin der Beteiligungen an beiden GmbH ist. Das Abzugsverbot komme daher zur Anwendung.
Der BFH ist hingegen der Ansicht, dass die Beteiligungsquote – aufgrund der steuerlichen Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO – zu dem einzelnen Gesellschafter der KG "durchgerechnet" werden muss, sodass es auf die Beteiligungshöhe des jeweiligen Gesellschafters der KG (hier der Klägerin) ankomme. Die Klägerin ist vorliegend durchgerechnet jeweils nur zu 2,02 % an GmbH 2 und 3 beteiligt. Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG greift folglich nicht.
Fundstelle: BFH-Urteil I R 21/22 v. 27.11.2024
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 25.04.2025
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