Referentenentwurf für eine Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Das BMF hat den Entwurf für eine Sechste Verordnung zur Änderung der Common Reporting Standard (CRS) - Ausdehnungsverordnung vorgelegt.
Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II S. 1630) am 30. Dezember 2015 haben 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Bis September des Jahres 2025 wird der nächste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 30. Dezember 2015 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben.
Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden, soweit dies nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. II S. 1630), die CRS-Ausdehnungsverordnung (CRSAusdV) vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258) oder durch die Verordnungen zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 13. Juni 2019, 10. Juli 2020, 27. Mai 2021, 19. Juli 2022 und 5. Juli 2024 erfolgt ist.
Die CRSAusdV vom 11. Juni 2018 soll um die Staaten und Hoheitsgebiete erweitert werden, die nach der Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II S. 1630) am 30. Dezember 2015 die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben und noch nicht in der CRSAusdV enthalten sind.
Dies betrifft die folgenden Staaten: Armenien, Moldau und Ukraine.
Damit die Rechtsverordnung in Kraft tritt, ist die Zustimmung des Bundesrates und die Verkündung im Bundesgesetzblatt erforderlich.
Fundstelle: BMF-Referentenentwurf v. 25.02.2025
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 11.03.2025
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