Jahresvorschau des Bundesverfassungsgerichts für 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat die Jahresvorschau wichtiger Verfahren für 2025 veröffentlicht. Angekündigt sind u. a. die Entscheidungen zur Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG, § 10a Satz 2 GewStG), zum „Treaty Override“ (§ 50d EStG), zur Verlustnutzung bei Körperschaften (§ 8c KStG) und zu erbschafts-/schenkungssteuerlichen Begünstigungen.
Nicht enthalten ist - wie bereits im letzten Jahr - u. a. das anhängige Verfahren zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG).
Unter anderem in den folgenden Verfahren mit steuerrechtlichem Bezug strebt das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung während des laufenden Jahres an:
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob die sog. Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 KStG 2002 in Verbindung mit § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I S. 2840) und § 10a Satz 2 GewStG 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen (2 BvL 19/14).
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu den Fragen,
- ob § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 in den Fassungen des Jahressteuergesetzes 2009 bzw. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes jeweils einen gegen Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG verstoßenden „Treaty Override“ darstellt,
- ob § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (nunmehr § 52 Abs. 59a Satz 11 EStG 2002 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes) und § 52 Abs. 59a Satz 10 EStG 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig sind (2 BvL 15/14).
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zu den Fragen,
- ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 einen gegen Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG verstoßenden „Treaty Override“ darstellt,
- ob § 52 Abs. 59a Satz 9 in Verbindung mit § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig ist (2 BvL 21/14).
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 50 Prozent (im Streitfall 80 Prozent) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind (2 BvL 19/17).
- Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a ErbStG 2016 und § 203 BewG mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die die genannten Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen (1 BvR 804/22).
Fundstelle: BVerfG-Jahresvorschau 2025
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 13.03.2025
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