BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidung des BFH zu Pensionsaufwand
Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Nichtzulassungsbeschluss des Bundesfinanzhofs stattgegeben (Az. 1 BvR 2267/23).
In der Sache ging es in dem Verfahren um die Berücksichtigung eines Aufwandes aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage einer GmbH an ihren Geschäftsführer. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Az. 6 K 2321/17 K,G). Dagegen hatte die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof erhoben, die der BFH jedoch – mangels grundsätzlicher Bedeutung – als unbegründet abgewiesen hatte (Beschluss vom 30.12.2022, Az. XI B 104/21).
Die Klägerin hatte unter anderem argumentiert, der „starre“ Rechnungszinsfuß von 6 % für die Verzinsung von Pensionsrückstellungen in § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Die gegen die Entscheidung des BFH gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte nun Erfolg. Der angegriffene Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Nichtzulassungsbeschwerde verstößt gem. BVerfG gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Anforderung des BFH an die Substantiierung der Nichtzulassungsbeschwerde überspanne die Darlegungsanforderungen. So seien von der Klägerin Darlegungen zu in der Zukunft liegenden Umständen verlangt worden, deren Eintritt ungewiss und zu denen ihr eine belastbare Prognose nicht möglich sei.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Abzinsungsregelungen für (übernommene) Pensionsverpflichtungen hat sich das BVerfG nicht geäußert. Der BFH muss jetzt erneut über die Zulassung der Revision entscheiden.
Fundstelle: BVerfG-Beschluss 1 BvR 2267/23
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 18.03.2025
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