BFH: Anwendung der Bruttomethode bei Ausschüttungen einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft
Der BFH hat entschieden, dass Ausschüttungen einer dänischen Tochtergesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft in voller Höhe dem Einkommen der deutschen Organträger-Personengesellschaft zugerechnet werden (Az. IV R 29/22).
Der Kläger war Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft (A KG), die als Organträgerin fungierte. Die A KG hielt 100 % der Anteile an der Organgesellschaft C GmbH, die wiederum zu 50 % an der dänischen F A/S beteiligt war. Im Streitjahr 2009 wurden die Dividenden der F A/S auf Ebene der C GmbH als steuerfreie Einkünfte behandelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt für Beteiligungserträge, die eine Organgesellschaft erzielt, hingegen die sogenannte Bruttomethode, weswegen über eine Freistellung erst auf der Ebene des Organträgers entschieden wird. Eine Steuerfreistellung erfolge nur, soweit Kapitalgesellschaften an der Organträger-Personengesellschaft beteiligt seien. Im Übrigen sei für natürliche Personen als Gesellschafter das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht gegen diese Auffassung blieben erfolglos.
Der BFH bestätigte die Anwendung der Bruttomethode gemäß § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG. Danach müssen die Dividenden der F A/S vollständig im organschaftlich zuzurechnenden Einkommen der C GmbH enthalten sein und der A KG zugerechnet werden. Erst auf Ebene der A KG werde die Steuerfreistellung geprüft und, soweit natürlich Personen beteiligt sind, – im Streitfall ausschließlich – das Teileinkünfteverfahren angewendet, wodurch die Dividenden zu 60 % der Besteuerung unterliegen.
Der BFH stellte klar, dass entgegen der Auffassung der Klägerin dadurch die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht verletzt werde und dass die Anwendung der Brutto-Methode keine über die Kriterien der Mutter-Tochter-Richtlinie hinausgehenden unzulässigen Voraussetzungen für die Freistellung von Beteiligungserträgen aufstelle. Die Mutter-Tochter-Richtlinie begünstige ausschließlich Kapitalgesellschaften und könne nicht mithilfe einer Organgesellschaft an natürliche Personen „durchgereicht“ werden.
Eine Vorlage an den EuGH wurde abgelehnt, da keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Bruttomethode mit Unionsrecht bestehen.
Fundstelle: BFH-Urteil IV R 29/22
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 01.04.2025
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