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Hessisches Grundsteuermodell verfassungsgemäß

Das Hessische Finanzgericht hat das hessische Grundsteuermodell als verfassungsgemäß beurteilt (Urteil v. 23.01.2025 – Az. 3 K 663/24).

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin vorgebracht, dass die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Art. 3 Abs. 1 GG (insbesondere gegen das verfassungsrechtlich normierte Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip) verstoße. Es bleibe insbesondere unberücksichtigt, welche tatsächlichen Infrastrukturkosten in einer Kommune gedeckt werden müssten. Vielmehr sei es dem Landesgesetzgeber nur darauf angekommen, in etwa das bisherige Messbetragsvolumen zu erlangen.

Das Hessische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es sieht weder einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Wer Eigentümer eines Grundstücks sei, sei per se leistungsfähig. Unbedenklich sei ferner, dass das Gesetz allein auf die Grundstücks- und die Gebäudegröße abstelle. Letztlich liege auch in der angewandten Lageabstufung (Faktorverfahren) kein Verstoß gegen das Folgerichtigkeitsprinzip. 

Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Fundstelle: FG Hessen Urteil 3 K 663/24  

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