BFH: Folgen der Übertragung einer 6b-Rücklage auf die Ermittlung des Kapitalkontos
Mit Urteil vom 12.12.2024 (IV R 24/22) hat der BFH entschieden, dass die gesellschafterbezogene Übertragung einer 6b-Rücklage auf eine übernehmende Personengesellschaft zu einer Minderung des Kapitalkontos im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG beim Kommanditisten führt.
Der Kläger war sowohl Gesellschafter der A-GbR als auch Kommanditist der I KG. In den Jahren 2001/2002 übertrug er eine im Jahr 1997 gebildete Rücklage gem. § 6b EStG auf die I KG. Die Übertragung führte in der Buchführung der I KG zu einer Minderung der Bilanzwerte für den Grund und Boden sowie einem neu errichteten Gebäude. Die Gegenbuchungen erfasste die I KG in ihrer Bilanz jeweils auf dem Konto "Kapital Konto IV Rücklage § 6b EStG" (Sonderkonto), das in der Folge einen negativen Saldo auswies.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der auf den Kläger entfallende Anteil am Gesamthandsverlust der I KG im Streitjahr der Verlustverwertungsbeschränkung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG unterliege.
Laut BFH ist bei der Bestimmung des Kapitalkontos des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG neben der Gesamthandsbilanz auch die Ergänzungsbilanz zu berücksichtigen. Wird daher das Kapitalkonto eines Kommanditisten unter Berücksichtigung einer negativen Ergänzungsbilanz, welche infolge der Wahlrechtsausübung nach § 6b EStG aufzustellen war, negativ, so sind Verluste, die zu einer Erhöhung des Negativsaldos führen, nicht ausgleichsfähig.
Diesen Grundsätzen folgend, ist die kapitalmindernde Wirkung der Übertragung von stillen Reserven, für die eine § 6b EStG-Rücklage gebildet worden ist, bei der
Ermittlung des für den Kläger bei der I KG geführten Kapitalkontos im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Einhergehend ist bei der übertragenden Personengesellschaft in gleicher Höhe eine erfolgsneutrale Hinzurechnung über das Kapitalkonto (Mehraufwand) vorzunehmen, so dass die Effekte korrelieren und es zu keinem Nachteil der übertragenden Personengesellschaft kommt, wie vom Kläger hervorgebracht.
Fundstelle: BFH-Urteil IV R 24/22
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 06.02.2025
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