Zweiter Diskussionsentwurf für eine Buchführungsdatenschnittstellenverordnung
Das BMF hat einen zweiten Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten (Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV) an die Verbände zur Stellungnahme versendet.
Mit Datum vom 01.12.2023 war zuvor bereits ein erster Diskussionsentwurf für eine Buchführungsdatenschnittstellenverordnung veröffentlicht worden.
Die Verordnungsermächtigung nach § 147b AO wurde als Rechtsgrundlage für die Vereinheitlichung von Schnittstellen geschaffen, um die Inhalte einheitlicher digitaler Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten zu konkretisieren.
Ausweislich der Verordnungsbegründung werden mit der Rechtsverordnung einheitliche Mindeststandards für die steuerliche Buchhaltung festgelegt. Diese Standards beträfen - unverändert zum ersten Diskussionsentwurf aus Dezember 2023 - nur das zur Verfügung stellen von Daten an die Finanzbehörde. Daher seien eine Speicherung und Verarbeitung der Daten auch in anderen Formen zulässig. Lediglich sofern im Rahmen einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung die Daten an die Finanzbehörde übergeben würden, müssten die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Daten, die im Zeitpunkt einer Außenprüfung oder Kassen-Nachschau noch nicht vorhanden sein können, müssten im Rahmen dieser Prüfung nicht exportiert werden. Neben der Kassen-Nachschau beträfe dieses vor allem unterjährige Umsatzsteuer-Sonderprüfungen.
Es werde eine digitale Schnittstelle für Buchführungsdaten geschaffen, damit die Konvertierung und Aufbereitung der Daten bei der Finanzverwaltung nicht mehr erforderlich sei. Die Zeit, die für die Konvertierung und Datenaufbereitung eingespart werde, könne zur Beschleunigung der jeweiligen Kassen-Nachschau oder Außenprüfung genutzt werden. Dies diene sowohl den Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung. Darüber hinaus erhielten Steuerpflichtige Rechtssicherheit hinsichtlich des inhaltlichen Mindestumfangs an bereitzustellenden Daten und deren Format. Dadurch könnten die Mindestdaten zeitnah zum Beginn einer Prüfung geliefert werden, was zusätzlich die Außenprüfung beschleunigen werde.
Der allgemeine inhaltliche Datenstandard (Datensatzbeschreibung) umfasst:
- Allgemeine Buchführungsdaten (§ 3)
- Saldenliste Sachkonten (§ 4)
- Saldenliste Personenkonten (§ 5)
- Stammdaten Sachkonten (§ 6)
- Stammdaten Personenkonten (§ 7)
- Umsatzsteuerjournal (§ 8)
- Stammdaten Umsatzsteuer (§ 9)
- Überleitung E-Bilanz (§ 10)
- Digitale Belege (§ 11)
- Anlagevermögen (§ 12)
- Stammdaten Export (§ 13)
Zudem gibt es besondere Anwendungsregelungen für Kreditinstitute (§ 14) sowie eine Beschreibung des technischen Datenstandards (§ 15).
Die Rechtsverordnung soll am 31. Dezember des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten (voraussichtlich frühestens am 31.12.2028). Die digitale Schnittstelle soll nur für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem Inkrafttreten beginnen.
Der zweite Diskussionsentwurf wurde noch nicht auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Fundstelle: BMF-Diskussionsentwurf v. 27.01.2025
News-Kategorie: Gesetzgebung
Veröffentlichungsdatum: 28.02.2025
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