BMF: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
Das BMF hat die finalen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 veröffentlicht. Das BMF-Schreiben enthält Regelungen für die Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes unter Bezug auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Es enthält zudem auch die Verwaltungsgrundsätze zu Funktionsverlagerungen.
Gegenüber der Fassung 2023 wurde insbesondere das Kapitel J zu Finanzierungsbeziehungen überarbeitet und an die gesetzlichen Neuregelungen durch das Wachstumschancengesetz in § 1 Abs. 3d und 3e AStG angepasst.
Außerhalb von Kapitel J gab es nur wenige Änderungen gegenüber der Vorfassung. Neu ist Rz. Rz. 3.63a mit einer Nichtbeanstandung bei Warenlieferungen für Geschäftsvorfälle, die unter den Anwendungsbereich des Amount B fallen.
Das BMF hatte am 14.08.2023 einen Entwurf der Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 hinsichtlich konzerninterner Finanzierungsbeziehungen veröffentlicht. Gegenüber dieser Entwurfsfassung haben sich folgende wesentliche Änderungen in der finalen Fassung in Kapitel J ergeben:
Finanzierungsbeziehungen dem Grunde nach
Rn. 3.126: Einfügen von Beispielen für das wirtschaftliche Benötigen einer Finanzierung: insb. wenn für den Betrieb oder zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit erforderlich. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Finanzierung von Betriebsmitteln oder Investitionen in Anlagen handeln.
Rn. 3.127 + 3.128: Verwendung für den Unternehmenszweck
- Das Vorhalten von fremdüblichen Liquiditätsreserven oder Kapitalpuffern ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Eine Darlehensaufnahme für Zwecke einer Gewinnausschüttung widerspricht im Rahmen der unternehmensüblichen Ausschüttungspolitik des ausschüttenden Unternehmens grundsätzlich nicht dem Unternehmenszweck.
- Ebenso kann es in Abhängigkeit vom Funktions- und Risikoprofil fremdüblich sein, Kapital zur Erfüllung regulatorischer Vorgaben aufzunehmen oder um geplante Investitionen tätigen zu können.
- Rn. 3.129: Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen
- Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Finanzierungsbeziehung für die Zinssatzbestimmung verwendete Rating kann zur Glaubhaftmachung herangezogen werden, sofern die Rating-Klassifizierung ein Investment-Grade aufweist.
- Bei kurzfristigen Kapitalüberlassungen, insbesondere aus einem Cash Pool, kann regelmäßig von der Erbringung des Kapitaldienstes ausgegangen werden.
- Rn. 3.130: Rechtsfolgen, soweit die Glaubhaftmachung nicht gelingt: zur Einkünftekorrektur gehören ebenso Folgekosten, wie beispielsweise Bereitstellungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen und weitere Kreditnebenkosten
Fremdüblicher Zinssatz
Rn. 3.132: Erst wenn aus der Gesamtschau ein fremdunüblicher Zinssatz resultiert, der außerhalb der Bandbreite fremdüblicher Zinssätze liegt (vergleiche § 1 Absatz 3a AStG), und hierdurch die Einkünfte fremdunüblich gemindert werden, ist insoweit eine Korrektur vorzunehmen
- Rn. 3.134: Abgrenzung Konzern / Unternehmensgruppe: In den Fällen, in denen sich der Umfang der einzubeziehenden Unternehmen einer Unternehmensgruppe von dem eines Konzerns unterscheidet, ist zu beachten, wie Ratingagenturen mit einer solchen Situation umgehen
- Rn. 3.136: Unternehmensgruppe ohne Rating: eine durch die Deutsche Bundesbank für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Finanzierungsbeziehung erstellte Bonitätsanalyse für die Unternehmensgruppe ist anzuerkennen.
- Rn. 3.142: Nachweis Rating: Sollte in einer vergleichbaren Situation, insbesondere im Hinblick auf Darlehensvolumen und -laufzeit, und in zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der unternehmensgruppeninternen Finanzierungsbeziehung ein fremder Dritter ein vom Unternehmensgruppenrating abweichendes Rating verwendet haben, kann dieses als Nachweis herangezogen werden. Dies gilt nur, wenn die Finanzierungsbeziehung mit dem fremden Dritten auch tatsächlich durchgeführt wird. Darüber hinaus ist eine durch die Deutsche Bundesbank für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Finanzierungsbeziehung erstellte Bonitätsanalyse anzuerkennen
Zeitliche Anwendung § 1 Abs. 3d AStG, insb. unter Berücksichtigung der durch das Jahressteuergesetz 2024 eingefügten Übergangsregelung für bestehende Finanzierungsbeziehungen
Rn. 3.146
- Bei einem unternehmensgruppeninternen Cash Pool ist nicht der Tag der Implementierung des Cash Pooling-Systems als solches entscheidend, sondern das Datum der jeweiligen Kapitalüberlassung und -aufnahme, da es sich hierbei regelmäßig um kurzfristige Darlehensbeziehungen handelt
- Wird die Finanzierungsbeziehung in Form eines Dauerschuldverhältnisses über den 31. Dezember 2024 fortgeführt, ist es für die Anwendung des § 1 Absatz 3d Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) AStG nicht zu beanstanden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen zum 31. Dezember 2024 erfüllt werden.
- Werden betroffene Finanzierungsbeziehungen nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2025 wesentlich geändert, ist § 1 Absatz 3d AStG nicht auf Aufwendungen anzuwenden, die vor der wesentlichen Änderung entstehen (vergleiche § 21 Absatz 1a Satz 3 AStG).
- Wird die Finanzierungsbeziehung wesentlich geändert, ist es für die Anwendung des § 1 Absatz 3d Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) AStG nicht zu beanstanden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der wesentlichen Änderung erfüllt werden
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 12.12.2024 (BMF)
News-Kategorie: Finanzverwaltung
Veröffentlichungsdatum: 13.12.2024
Weiterführende Informationen