Wer unterliegt der US‑Nachlasssteuer?

Die US‑Nachlassbesteuerung unterscheidet zwischen US‑domizilierten Personen bzw. US‑Staatsangehörigen und Nicht‑US‑Personen, den sogenannten «Nonresident Aliens» (NRAs). Für Zwecke der Transferbesteuerung richtet sich der steuerliche Wohnsitz («domicile») nach der langfristigen Absicht, sich in den Vereinigten Staaten niederzulassen, und nicht nach dem Einwanderungsstatus oder dem sogenannten Substantial‑Presence‑Test. Die meisten in der Schweiz ansässigen vermögenden Privatpersonen ohne dauerhafte Verbindung zu den USA gelten daher als nicht ansässig.

Um die steuerliche Betroffenheit zu verstehen, ist es wichtig, zwischen Nachlasssteuer und Erbschaftssteuer zu unterscheiden – Begriffe, die häufig synonym verwendet werden, konzeptionell jedoch unterschiedlich sind:

Die US‑Nachlasssteuer wird auf Ebene des Nachlasses erhoben. Sie basiert auf dem Wert der in den USA belegenen Vermögenswerte («US‑Situs Assets») zum Zeitpunkt des Todes, bevor diese an die Erben übertragen werden. Steuerpflichtig ist der Nachlass selbst, nicht die begünstigte Person.

Die Erbschaftssteuer hingegen wird beim Empfänger der Erbschaft erhoben und hängt in der Regel vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen ab. Auf Bundesebene kennt die USA keine Erbschaftssteuer, auch wenn einzelne Bundesstaaten solche Abgaben erheben können. 

Vor diesem Hintergrund konzentriert sich dieser Beitrag auf die potenzielle US‑Nachlasssteuerpflicht für NRAs.

Tran H. Luong

Director, U.S. Tax Team, GMS, Tax & Legal

KPMG Switzerland

Benjamin Brackett
Benjamin Brackett

US Private Client Tax Expert, US Certified Public Accountant

KPMG Switzerland

Wie hoch ist der Freibetrag bei der US‑Nachlasssteuer für Nichtansässige?

Der Freibetrag für Nichtansässige beträgt lediglich USD 60’000. Bereits vergleichsweise geringe Vermögenswerte – etwa eine Ferienimmobilie in den USA oder ein Portfolio mit US‑Aktien – können daher zu einem steuerpflichtigen Nachlass führen. Die Steuersätze sind progressiv und liegen zwischen 18 % und 40 %:

      In den USA belegene Vermögenswerte

      • Immobilien in den USA

      • Physische Vermögenswerte in den USA (z. B. Kunstwerke, Sammlerstücke, Fahrzeuge, Gold)

      • Aktien von US‑Gesellschaften (einschliesslich US‑Investmentfonds oder US‑ETFs)

      • Bestimmte Beteiligungen im Zusammenhang mit einer US‑Geschäftstätigkeit

          Assets generally not considered US-situs

          • US‑Bankkonten ohne Zusammenhang mit einer US‑Geschäftstätigkeit

          • American Depositary Receipts (ADRs) von ausländischen Gesellschaften

          • Auszahlungen aus US‑Lebensversicherungen auf das Leben einer Nicht‑US‑Person

             

               

              US‑Wertschriftendepots und an US‑Börsen kotierte ETFs führen bei Schweizer Anlegern häufig zu unbeabsichtigter Steuerexposition. Eine korrekte Klassifizierung der Vermögenswerte ist daher essenziell.

                  Reduzierung der US‑Nachlasssteuerexposition

                  Nicht‑US‑Personen mit Vermögenswerten in den USA suchen häufig nach Möglichkeiten, ihre US‑Nachlasssteuerexposition zu reduzieren.

                  Verschiedene Strukturierungsoptionen können dazu beitragen, die direkte Eigentümerschaft an in den USA belegenen Vermögenswerten (insbesondere Immobilien) zu vermeiden und damit das Nachlasssteuerrisiko zu steuern.

                      Einsatz einer ausländischen Gesellschaft

                      Um das Nachlasssteuerproblem gezielt zu adressieren, schalten manche Nichtansässige eine ausländische Gesellschaft zwischen sich und ihre US‑Vermögenswerte.

                      Ein Beispiel: Eine Person gründet eine ausländische Gesellschaft – etwa in Hongkong, Singapur, Liechtenstein oder auf den Cayman Islands –, welche anschliessend die US‑Immobilien hält.

                      Da Anteile an einer ausländischen Gesellschaft nicht als in den USA belegene Vermögenswerte gelten, fallen sie grundsätzlich nicht unter die US‑Nachlasssteuer.

                      Folglich kann die indirekte Haltung von US‑Immobilien oder US‑Aktien über eine solche Struktur die US‑Nachlasssteuerpflicht im Todesfall vermeiden.

                          Weitere Eigentumsstrukturen

                          Neben Gesellschaftsstrukturen können auch andere Lösungen wie nicht‑US-amerikanische Trusts, Personengesellschaften oder mehrstufige Holdingstrukturen dazu beitragen, die steuerlichen Auswirkungen im Bereich der Transfersteuern zu reduzieren. Solche Strukturen können US‑Situs‑Vermögenswerte für Zwecke der Nachlasssteuer effektiv in nicht‑US‑Vermögenswerte umwandeln.

                          Diese Optionen sind jedoch mit wichtigen einkommenssteuerlichen und regulatorischen Anforderungen verbunden. Dazu gehört insbesondere die steuerliche Behandlung bestimmter ausländischer Strukturen, die US‑Immobilien halten. Eine enge Abstimmung mit erfahrenen US‑Steuerberatern ist daher unerlässlich.

                          Die optimale Lösung hängt stark von der individuellen Familiensituation, den langfristigen Zielen sowie der Art der zugrundeliegenden Anlagen ab. Eine allgemeingültige Struktur, die für alle Fälle gleichermassen geeignet ist, gibt es nicht.

                          Idealerweise erfolgt die Planung bereits vor dem Erwerb von US‑Vermögenswerten.

                              Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zur US‑Nachlasssteuer mit der Schweiz?

                              Ja. Die Vereinigten Staaten und die Schweiz haben ein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Nachlasssteuer, das für in der Schweiz steuerlich ansässige Personen mit US‑Situs‑Vermögenswerten eine wesentliche Entlastung bieten kann.

                              Das Abkommen führt jedoch nicht zu einer vollständigen Befreiung von der US‑Nachlasssteuer. Vielmehr ermöglicht es qualifizierten Schweizer Steuerpflichtigen (aus US‑Sicht sogenannten NRAs), die US‑Nachlasssteuerfreibeträge anteilig zu nutzen.

                              Gemäss Abkommen können NRAs einen Anteil des US‑Freibetrags geltend machen, der dem Verhältnis ihrer in den USA belegenen Vermögenswerte zu ihrem weltweiten Gesamtvermögen entspricht. 

                                  Wenn beispielsweise 20 % des Gesamtvermögens aus US‑Situs‑Vermögenswerten bestehen, können 20 % des US‑Freibetrags (USD 15 Mio. im Jahr 2026) zur Reduktion der Steuerbelastung berücksichtigt werden.

                                  In der Praxis bedeutet dies: Liegt das weltweite Vermögen eines in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen (NRA) unter USD 15 Mio., kann die anteilige Freistellung in der Regel dazu führen, dass keine US‑Nachlasssteuer anfällt.

                                  Unabhängig davon besteht jedoch weiterhin eine Meldepflicht: Übersteigen die US‑Situs‑Vermögenswerte USD 60’000, muss eine US‑Nachlasssteuererklärung (Formular 706‑NA) eingereicht werden – auch wenn letztlich keine Steuer geschuldet ist.

                                      FAQs zur US‑Nachlasssteuer für Nicht‑US‑Bürger

                                      Ja. Nichtansässige unterliegen der US‑Nachlasssteuer auf ihren in den USA belegenen Vermögenswerten («US‑Situs Assets»).

                                      Ohne Abkommen beträgt der Freibetrag lediglich USD 60’000, sodass bereits vergleichsweise geringe Vermögenswerte zu einem steuerpflichtigen Nachlass führen können. Die Steuersätze reichen bis zu 40 %.

                                      Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und der Schweiz kann hierbei eine wesentliche Entlastung bieten. 

                                      Nichtansässige werden auf in den USA belegene Vermögenswerte besteuert, d. h. auf Vermögenswerte mit direktem Bezug zu den Vereinigten Staaten.

                                      Dazu gehören insbesondere Immobilien in den USA, Aktien von US‑Gesellschaften (börsennotiert oder privat), Beteiligungen an US‑Unternehmen sowie physische Vermögenswerte in den USA (z. B. Immobilien, Kunstwerke oder persönliche Gegenstände).

                                      Demgegenüber fallen Vermögenswerte ausserhalb der USA, Anteile an ausländischen Gesellschaften sowie nicht‑US‑Bankkonten grundsätzlich nicht unter die US‑Nachlasssteuer. 

                                      Die US‑Nachlasssteuerexposition kann häufig durch eine geeignete Strukturierung sowie durch die Nutzung von Abkommensvorteilen reduziert werden.

                                      Beispielsweise kann das Halten von Vermögenswerten über ausländische Gesellschaften, nicht‑US‑Trusts oder andere Strukturen dazu beitragen, US‑Situs‑Vermögenswerte in nicht‑US‑Vermögenswerte umzuwandeln und so die Steuerbelastung zu reduzieren.

                                      Zudem können in der Schweiz steuerlich ansässige Personen vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA profitieren, das die Besteuerungsrechte koordiniert und das Risiko einer Doppelbesteuerung mindert.


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