Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU ist am 1. Januar 2026 in seine definitive Phase eingetreten. Seither müssen Importeure von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom an der EU-Aussengrenze die tatsächlichen CO₂-Kosten tragen.
Im Rahmen der laufenden Überprüfung durch die Europäische Kommission soll der Mechanismus künftig deutlich über Rohstoffe hinaus ausgeweitet werden. Eine erste bedeutende Erweiterung ist per 1. Januar 2028 vorgesehen und würde stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse wie Maschinen, Komponenten und Fertigprodukte erfassen.
Für Unternehmen in der Schweiz wird die Situation häufig missverstanden. Waren mit Schweizer Ursprung sind vom CBAM ausgenommen, da das Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) verknüpft ist.
Diese Ausnahme ist jedoch enger gefasst, als oft angenommen wird: Entscheidend ist der Ursprung der Ware, nicht die Nationalität des Unternehmens.
Schweizer Unternehmensgruppen, die CBAM-relevante Güter direkt oder über ihre europäischen Gesellschaften in die EU importieren, fallen vollständig in den Anwendungsbereich. Betroffen sein können auch Schweizer Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren an EU-Kunden liefern. Darüber hinaus dürften Schweizer Hersteller von nachgelagerten Produkten zunehmend erfasst werden, sofern die geplante Ausweitung umgesetzt wird.
Diese Seite erläutert, wie CBAM funktioniert, welche Unternehmen in der Schweiz betroffen sind, welche Compliance- und finanziellen Auswirkungen sich daraus ergeben, welche Folgen Fehler haben können und welche Schritte bereits heute eingeleitet werden sollten.