Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU ist am 1. Januar 2026 in seine definitive Phase eingetreten. Seither müssen Importeure von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom an der EU-Aussengrenze die tatsächlichen CO₂-Kosten tragen. 

Im Rahmen der laufenden Überprüfung durch die Europäische Kommission soll der Mechanismus künftig deutlich über Rohstoffe hinaus ausgeweitet werden. Eine erste bedeutende Erweiterung ist per 1. Januar 2028 vorgesehen und würde stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse wie Maschinen, Komponenten und Fertigprodukte erfassen.

Für Unternehmen in der Schweiz wird die Situation häufig missverstanden. Waren mit Schweizer Ursprung sind vom CBAM ausgenommen, da das Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) verknüpft ist. 

Diese Ausnahme ist jedoch enger gefasst, als oft angenommen wird: Entscheidend ist der Ursprung der Ware, nicht die Nationalität des Unternehmens. 

Schweizer Unternehmensgruppen, die CBAM-relevante Güter direkt oder über ihre europäischen Gesellschaften in die EU importieren, fallen vollständig in den Anwendungsbereich. Betroffen sein können auch Schweizer Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren an EU-Kunden liefern. Darüber hinaus dürften Schweizer Hersteller von nachgelagerten Produkten zunehmend erfasst werden, sofern die geplante Ausweitung umgesetzt wird.

Diese Seite erläutert, wie CBAM funktioniert, welche Unternehmen in der Schweiz betroffen sind, welche Compliance- und finanziellen Auswirkungen sich daraus ergeben, welche Folgen Fehler haben können und welche Schritte bereits heute eingeleitet werden sollten.

Elizabeth Barendregt

Partner, Indirect Tax & ESG

KPMG Switzerland

Manfredi Fiorillo
Manfredi Fiorillo

Senior Manager, Sustainability & Climate Advisory

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CBAM im Jahr 2026 und darüber hinaus

Anwendungsbereich, Auswirkungen und die vorgeschlagene Erweiterung ab 2028 – was Schweizer Unternehmen wissen müssen (auf Englisch).

Was ist CBAM und wie funktioniert es?

CBAM legt auf ausgewählte Güter, die in das Zollgebiet der EU eingeführt werden, einen CO₂-Preis fest. Dieser entspricht dem Preis, den EU-Produzenten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) für Emissionszertifikate entrichten müssen. 

Ziel ist es, Carbon Leakage zu verhindern, also die Verlagerung von Produktion und Emissionen in Länder mit weniger strengen klimapolitischen Vorgaben.

Gleichzeitig baut die EU die bisher gewährten kostenlosen Zertifikate für emissionsintensive Industrien schrittweise ab.

Der Mechanismus ist in der Verordnung (EU) 2023/956 geregelt und wurde durch die CBAM-Vereinfachungsverordnung (EU) 2025/2083 geändert, die seit dem 20. Oktober 2025 in Kraft ist. 

In der Praxis beruht CBAM auf drei zentralen Verpflichtungen:

Zulassung: Die Einfuhr von CBAM-pflichtigen Waren oberhalb des geltenden Schwellenwerts darf nur durch einen zugelassenen CBAM-Anmelder erfolgen, der in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Ist der Importeur dort nicht niedergelassen, übernimmt der indirekte Zollvertreter diese Rolle und die damit verbundenen Pflichten.

Deklaration: Der Anmelder muss die in den importierten Waren enthaltenen Treibhausgasemissionen melden. Grundlage dafür bilden die Emissionsdaten der Lieferanten, die gegebenenfalls verifiziert werden müssen.

Abgabe von Zertifikaten: Der Anmelder muss CBAM-Zertifikate erwerben und in einem Umfang abgeben, der den eingebetteten Emissionen entspricht, abzüglich eines allfälligen CO₂-Preises, der bereits im Produktionsland entrichtet wurde.

Die wichtigsten Termine


  • 1. Januar 2026

    Beginn der definitiven Phase. Finanzielle Verpflichtungen auf Importen beginnen anzufallen.

  • 30. September 2027

    Erste jährliche CBAM-Erklärung und erste Abgabe von Zertifikaten für Importe des Jahres 2026.

  • 1. Februar 2027

    Verkauf von CBAM-Zertifikaten startet.

  • 1. Januar 2028

    Geplante Ausweitung auf nachgelagerte Produkte tritt in Kraft, vorbehaltlich der Verabschiedung.

  • Ab 2027, jeweils Quartalsende

    Anmelder müssen Zertifikate halten, die mindestens 50 % der seit Jahresbeginn angefallenen Emissionen abdecken.

  • 2034

    Der CBAM-Faktor erreicht 100 %.


Welche Waren sind heute erfasst?

Derzeit umfasst CBAM Rohstoffe und bestimmte Erzeugnisse aus sechs Sektoren: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. 

Der Anwendungsbereich wird nicht über die Produktbeschreibung, sondern über die Zolltarifnummer (CN-Code, Combined Nomenclature) gemäss Anhang I der CBAM-Verordnung definiert. Bereits heute sind neben den genannten Rohstoffen bestimmte Vorprodukte und einzelne nachgelagerte Erzeugnisse erfasst.

Es gilt ein De-minimis-Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Importeur und Kalenderjahr. Unterhalb dieser Grenze bestehen keine Melde-, Deklarations- oder Abgabepflichten. Für Wasserstoff und Strom gilt dieser Schwellenwert jedoch nicht. 

Nach Schätzungen der Europäischen Kommission werden dadurch rund 90 % aller Importeure von den Pflichten ausgenommen, während gleichzeitig etwa 99 % der relevanten eingebetteten Emissionen weiterhin erfasst werden. Dies zeigt, dass sich die Belastung auf eine vergleichsweise kleine Zahl grosser Importeure konzentriert.

Der Geltungsbereich ist eher eine zollrechtliche als eine Nachhaltigkeitsfrage.

Ob ein Produkt unter die CBAM-Regelungen fällt, hängt von seinem KN-Code und seinem nicht-präferenziellen Ursprung ab – beides Aspekte, die in den Zuständigkeitsbereich für Zoll, Trade Compliance und Logistik fallen und nicht in den der Nachhaltigkeitsabteilungen.

Fehler bei der Tarifierung oder bei der Ursprungsbestimmung können eine CBAM-Pflicht auslösen, selbst wenn die Emissionsdaten korrekt ermittelt wurden.

Wer ist in der Schweiz betroffen?

Die Schweiz nimmt eine Sonderstellung ein: Da das Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) mit dem EU ETS verknüpft ist, sind Waren mit nichtpräferenziellem Schweizer Ursprung von CBAM ausgenommen, wenn sie in die EU eingeführt werden.

Dennoch sind zahlreiche Schweizer Unternehmen betroffen:

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Schweizer Unternehmensgruppen, die über ihre EU-Gesellschaften in die EU importieren

Eine in der Schweiz ansässige Unternehmensgruppe, die Stahl, Aluminium oder Düngemittel aus China, Indian oder der Türkei beschafft und über eine Tochtergesellschaft in Deutschland, den Niederlanden oder Italien in die EU einführt, fällt wie jedes andere EU-Unternehmen unter CBAM.  

Die Verpflichtung liegt zwar bei der importierenden EU-Gesellschaft, Lieferantenbeziehungen, Beschaffungsentscheidungen und Emissionsdaten werden jedoch häufig von der Schweiz aus gesteuert. 

Diese Trennung zwischen dem Ort der Verpflichtung und dem Ort der Datenverwaltung stellt eine häufige Herausforderung dar.

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Schweizer Unternehmen, die Waren zu Lieferbedingungen in die EU verkaufen

Ein Schweizer Unternehmen ohne Niederlassung in der EU, das CBAM-pflichtige Waren zu DDP-Bedingungen (Delivered Duty Paid) verkauft, kann selbst kein zugelassener CBAM-Anmelder werden. 

Die Verpflichtung fällt dem indirekten Zollvertreter zu. Dieser muss die Verantwortung übernehmen und wird das damit verbundene Risiko in Preisen und Vertragsbedingungen berücksichtigen oder die Rolle gegebenenfalls ganz ablehnen. 

Der Zugang zu Zollvertretungsleistungen sollte daher als kommerzielle Fragestellung und nicht als administrative Formalität betrachtet werden.
 

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Schweizer Händler und Versorgungsunternehmen mit Strom- und Wasserstoffflüssen in die EU

Für Strom und Wasserstoff gilt die mit dem Omnibus-Paket eingeführte 50-Tonnen-De-minimis-Grenze nicht. Jede importierte Einheit fällt von der ersten Megawattstunde beziehungsweise Kilogramm an in den Anwendungsbereich, unabhängig vom Volumen. Massgeblich ist der Ursprung des Stroms oder Wasserstoffs und nicht der Standort des Händlers.  

Bei Strom gibt es zudem einen weiteren oft übersehenen Aspekt: Da die Stromerzeugung in der EU keine kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU ETS erhält, entfällt eine entsprechende Anpassung. Importierter Strom unterliegt deshalb bereits ab 2026 der vollen CBAM-Belastung und profitiert nicht von der schrittweisen Einführung, die in anderen Sektoren vorgesehen ist. 

Die Möglichkeit, tatsächliche Emissionen nachzuweisen, ist ebenfalls eingeschränkt, da hierfür ein physischer Liefernachweis erforderlich ist. In den meisten Fällen kommen daher landesspezifische Standardwerte auf Basis fossiler Stromerzeugung zur Anwendung.

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Schweizer Hersteller und Exporteure nachgelagerter Produkte, ab 2028

Sollte die vorgeschlagene Erweiterung beschlossen werden, werden Schweizer Hersteller von Maschinen, Komponenten und Anlagen mit hohem Anteil an Stahl oder Aluminium aus Drittstaaten zunehmend mit CBAM-Anforderungen konfrontiert. 

EU-Kunden werden Informationen zu eingebetteten Emissionen, Materialbeschaffung sowie Herkunft von Stahl- und Aluminiumeinsatzstoffen verlangen. 

Viele Unternehmen, die sich bisher nicht als CBAM-relevant betrachtet haben, dürften ihre erste entsprechende Datenanfrage eher von einem Kunden als von einer Behörde erhalten.







 


Hinweis zum Ursprung: 
Ein besonders häufiges Missverständnis betrifft die Ursprungsregeln. Die CBAM-Ausnahme setzt den Nachweis eines nichtpräferenziellen Schweizer Ursprungs voraus. Dieser ist nicht mit den Ursprungsregeln für die Präferenzbehandlung im Rahmen eines Freihandelsabkommens gleichzusetzen. 

Produkte, die in der Schweiz aus importierten Materialien fertiggestellt werden, erfüllen die Anforderungen an den nichtpräferenziellen Ursprung unter Umständen nicht. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss daher im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Was kostet CBAM und weshalb wird die tatsächliche Belastung das Jahr 2026 unterschätzt?

Die Europäische Kommission hat die ersten beiden vierteljährlichen CBAM-Zertifikatspreise veröffentlicht: EUR 75,36 pro Tonne CO₂e für Q1 2026 und EUR 75,28 für Q2 2026. Die Preise basieren auf dem gewichteten Durchschnitt der Zuschlagspreise bei EU-ETS-Auktionen. Im Jahr 2026 werden sie quartalsweise festgelegt, ab 2027 wöchentlich.

Der ausgewiesene Zertifikatspreis entspricht jedoch nicht den tatsächlichen Gesamtkosten. Dafür sind insbesondere zwei weitere Faktoren entscheidend.

Der CBAM-Faktor

Im Jahr 2026 müssen Zertifikate lediglich für 2,5 % der eingebetteten Emissionen abgegeben werden.

Dies trägt der weiterhin bestehenden kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten an EU-Produzenten Rechnung. 

Der Anteil steigt in den Folgejahren schrittweise an und erreicht im Jahr 2034 100 %. Der grösste Einzelschritt erfolgt dabei zwischen 2029 und 2030.

Kostenberechnungen auf Grundlage der Verhältnisse im Jahr 2026 unterschätzen die tatsächliche Belastung gegen Ende des Jahrzehnts daher erheblich.

Gerade in diesem Zeitraum werden viele der heutigen Beschaffungs- und Lieferantenentscheidungen noch Auswirkungen haben.
 

Standardwerte versus tatsächliche Emissionsdaten

Ein weiterer wesentlicher Kostentreiber ist die Qualität der von den Lieferanten bereitgestellten Emissionsdaten. Liegen keine verifizierten Daten vor, müssen Standardwerte verwendet werden, welche in der Regel deutlich höher ausfallen. Der Unterschied zwischen tatsächlichen und standardisierten Emissionswerten ist häufig der wichtigste einzelne Einflussfaktor innerhalb eines CBAM-Kostenmodells. Gleichzeitig handelt es sich um einen Bereich, den Unternehmen durch eine aktive Zusammenarbeit mit ihren Lieferanten direkt beeinflussen können.

Für viele Importeure liegt das grösste Potenzial zur Senkung ihrer finanziellen Belastung daher nicht in der Prognose künftiger Zertifikatspreise, sondern in einem gezielten Lieferketten- und Beschaffungsmanagement: Beschaffung belastbarer, verifizierter Emissionsdaten von Lieferanten und Berücksichtigung der CO2e-Intensität bei Beschaffungsentscheidungen.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?

Sanktionen im Rahmen von CBAM kommen zusätzlich zu den geschuldeten Zertifikaten zur Anwendung und ersetzen diese nicht. Die Zahlung einer Busse befreit nicht von der Meldepflicht.

  • Abgabe von weniger Zertifikaten, als den gemeldeten Emissionen entspricht

    EUR 100 pro Tonne CO₂e, die nicht durch Zertifikate gedeckt ist, indexiert an die europäische Inflation. Die deklarierende Person bleibt zudem zur Abgabe der fehlenden Zertifikate verpflichtet.

  • Einfuhr von erfassten Waren oberhalb des Schwellenwerts ohne Status als zugelassene deklarierende Person

    Das Dreifache bis Fünffache des Standardsatzes gemäss dem geänderten Artikel 26.

  • Fehler aufgrund von Daten, die von Dritten bereitgestellt wurden

    Eine reduzierte Sanktion ist möglich, da anerkannt wird, dass deklarierende Personen auf Lieferantendaten angewiesen sind, die sie nicht selbst kontrollieren. Dies erfolgt jedoch nicht automatisch und muss entsprechend nachgewiesen werden.


Der letzte Punkt spricht dafür, Anfragen zu Lieferantendaten sowie die entsprechenden Antworten von Anfang an zu dokumentieren und nicht erst ab dem Zeitpunkt, an dem ein Problem auftritt.

Was ändert sich mit der vorgeschlagenen Ausweitung im Jahr 2028?

Im Dezember 2025 schlug die Europäische Kommission vor, CBAM auf nachgelagerte Produkte auszuweiten, die Vorschriften zur Verhinderung von Umgehungen zu verschärfen, die Behandlung von Stromimporten anzupassen und einen befristeten Fond zur Unterstützung von EU-Produzenten von CBAM-Gütern einzurichten.  

Der Vorschlag greift die wachsende Sorge auf, dass sich die Verlagerung von CO2e-Emissionen (Carbon Leakage) einfach weiter entlang der Wertschöpfungskette verschieben kann, wenn nachgelagerte Produkte vom Mechanismus ausgenommen bleiben.

Am 12. Juni 2026 verabschiedete der Rat seine allgemeine Ausrichtung und sprach sich für einen weitergehenden Anwendungsbereich aus als ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen.

  • Der Vorschlag der Kommission würde ab dem 1. Januar 2028 weitere rund 180 stahl- und aluminiumintensive nachgelagerte Produkte erfassen, darunter Metallerzeugnisse, Maschinen und Industrieanlagen, Fahrzeugkomponenten, Haushaltsgeräte sowie Baumaschinen.

  • Der Rat ergänzte diese Liste um rund 200 weitere metallintensive Industrie-, Bau- und Elektroprodukte, darunter Gabelstapler, Förderanlagen und Komponenten für Elektromotoren.

  • Der Rat schlug zudem eine jährliche Überprüfung vor, die die Kommission verpflichtet, ab 2028 jährlich über weitere nachgelagerte Produkte zu berichten, die in den Anwendungsbereich einbezogen werden könnten.

Wie geht es weiter

Der Vorschlag durchläuft das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU.

Der endgültige Anwendungsbereich, die betroffenen Produkte und die konkreten Umsetzungsregeln sind weiterhin Gegenstand der Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament.

  • Position des Europäischen Parlaments: Der federführende Ausschuss führte im Juli 2026 eine indikative Abstimmung durch. Die Verabschiedung der Parlamentsposition im Plenum wird für September 2026 erwartet.

  • In den Trilogverhandlungen werden anschliessend die beiden Standpunkte, einschliesslich der endgültigen Produktliste, in Einklang gebracht.

  • Formelle Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt, voraussichtlich Ende 2026 oder Anfang 2027.

  • Durchführungs- und delegierte Rechtsakte werden die detaillierten Anforderungen für die neu erfassten Produktkategorien festlegen.

  • Anwendung nach aktuellem Vorschlag ab dem 1. Januar 2028.

Wie ist dies einzuordnen?

Die aktuellen Produktlisten stellen Vorschläge dar, und der endgültige Umfang kann sich noch ändern. Die grundsätzliche Richtung ist jedoch klar: CBAM entwickelt sich von einem Instrument für Rohstoffe zu einem Mechanismus, der zunehmend ganze Wertschöpfungsketten erfasst.

Der vom Rat vorgeschlagene jährliche Überprüfungsprozess würde zudem sicherstellen, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs nicht als einmalige Massnahme, sondern als fortlaufender Prozess betrachtet wird.

Unternehmen, die aufgrund der heute erfassten sechs Sektoren davon ausgehen, nicht betroffen zu sein, sollten diese Einschätzung künftig mindestens einmal jährlich überprüfen.

Wird die Schweiz einen eigenen CBAM einführen?

Diese Frage ist weiterhin offen und Gegenstand laufender politischer Diskussionen. 

In seinem Bericht von 2023 als Antwort auf das Postulat 20.3933 sprach sich der Bundesrat zum damaligen Zeitpunkt gegen die Einführung eines Schweizer CBAM aus. Als Gründe nannte er regulatorische und handelspolitische Risiken sowie einen begrenzten volkswirtschaftlichen Nutzen.

Stattdessen bekräftigte er die Absicht, das Schweizer Emissionshandelssystem weiterhin eng am EU ETS auszurichten. Dadurch soll die Verknüpfung der beiden Systeme und damit auch die Ausnahme für Waren mit Schweizer Ursprung erhalten bleiben.  

Zudem war vorgesehen, die Frage erneut zu prüfen, sobald ein Zwischenbild des EU-Systems vorliegt.  

Parallel dazu wurde eine parlamentarische Initiative für einen CO₂-Grenzausgleich auf Zementimporte weiterverfolgt. Anfang 2026 fand die Vernehmlassung zum entsprechenden Gesetzesentwurf statt. 

Der Vorschlag adressiert das Risiko, dass höhere Schweizer CO₂-Kosten heimische Zementhersteller gegenüber Importen aus Rechtsgebieten mit niedrigerer oder fehlender CO₂-Bepreisung benachteiligen könnten. Waren aus EU- und EFTA-Staaten wären davon ausgenommen.

Beide Prozesse dauern an, und eine endgültige politische Entscheidung liegt bislang nicht vor. 

Zwei Aspekte verdienen jedoch besondere Aufmerksamkeit: Handelsumlenkung (Trade Deflection) – also die Umlenkung CO₂-intensiver Güter, die vom EU-Markt verdrängt wurden, in die Schweiz – ist für heimische Produzenten ein aktuelles wirtschaftliches Thema; zudem sollte die Möglichkeit eines sektorspezifischen Schweizer Mechanismus im Risikoregister all jener aufgeführt sein, die Zement oder Klinker in die Schweiz importieren.
 

Die internationale Reichweite von CBAM

Grenzausgleichsmechanismen für CO₂-Emissionen sind längst nicht mehr nur ein Thema der EU und der Schweiz. Auch andere Länder prüfen entsprechende Instrumente oder bereiten deren Einführung vor. Das Vereinigte Königreich plant derzeit die Einführung eines eigenen CBAM ab 2027. Unternehmen mit internationalen Lieferketten sollten die Entwicklungen bei der CO₂-Bepreisung und bei CO₂-Grenzausgleichssystemen in allen Märkten beobachten, in denen sie tätig sind.

Zentrale Herausforderungen für Schweizer Unternehmen

  • Emissionsdaten von Lieferanten

    Die Beschaffung verifizierter Daten auf Anlagenebene von Lieferanten ausserhalb der EU ist der häufigste Engpass. Vielen Lieferanten fehlen die notwendigen Systeme, teilweise auch die Bereitschaft, entsprechende Informationen bereitzustellen. Der Rückgriff auf Standardwerte ist zwar zulässig, führt jedoch zu höheren Kosten.

  • Status als CBAM-Anmelder und Präsenz in der EU

    Unternehmensgruppen, die ihre Importströme innerhalb der EU neu strukturiert haben oder auf indirekte Zollvertreter angewiesen sind, stellen häufig fest, dass die rechtlich verpflichtete Gesellschaft nicht dieselbe ist wie jene, die über die erforderlichen Daten verfügt.

  • Fragmentierte Verantwortlichkeiten

    CBAM betrifft Zoll, Steuern, Beschaffung, Finanzen und Nachhaltigkeit gleichermassen. In den meisten Unternehmen liegt die Verantwortung nicht bei einer einzelnen Funktion. Herausforderungen entstehen häufig an den Schnittstellen, beispielsweise zwischen der bei der Einfuhr verwendeten Zolltarifnummer und den von der Beschaffung verwalteten Emissionsdaten.

  • Verträge und Weitergabe von Kosten

    In bestehenden Lieferverträgen wird das Tragen von CBAM-Kosten häufig nicht ausdrücklich geregelt. Ob die Kosten an Kunden weitergegeben werden können und wer das Risiko trägt, wenn Lieferanten die erforderlichen Daten nicht liefern, ist eine kommerzielle Fragestellung, welche nicht erst kurz vor dem ersten Abgabetermin im September 2027 geklärt werden sollte.

  • Rechnungslegung und steuerliche Behandlung

    CBAM-Zertifikate sind nicht handelbar und können ausschliesslich bei der zuständigen Behörde erworben werden. Dadurch unterscheiden sie sich von Emissionszertifikaten im Emissionshandelssystem (ETS), was die Bilanzierung nach IFRS komplexer macht als ein einfacher Vergleich mit dem Emissionshandel vermuten lässt. Auch die steuerliche Abzugsfähigkeit und die Verrechnungspreisbehandlung sollten frühzeitig geprüft werden.


Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Warenströme analysieren

    Identifizieren Sie sämtliche Importe von CBAM-relevanten Gütern in die EU über alle Konzerngesellschaften hinweg. Berücksichtigen Sie dabei CN-Codes und den nichtpräferenziellen Ursprung, einschliesslich solcher Warenflüsse, die intern nicht als klassische Importe wahrgenommen werden.

  • Die Kostenentwicklung modellieren

    Analysieren Sie die potenzielle Belastung nicht nur für 2026, sondern auch für 2030 und 2034, wenn der CBAM-Faktor deutlich ansteigt. Nutzen Sie die Ergebnisse, um Beschaffungs- und Preisentscheidungen bereits heute zu steuern.

  • Status als CBAM-Anmelder prüfen

    Stellen Sie sicher, dass die richtige Gesellschaft über den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders verfügt oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dokumentieren Sie zudem sämtliche Vereinbarungen mit indirekten Zollvertretern.

  • Die vorgeschlagene Erweiterung für 2028 analysieren

    Prüfen Sie Ihr Produktportfolio bereits jetzt anhand der vorgeschlagenen Listen nachgelagerter Produkte und wiederholen Sie die Analyse nach Verabschiedung der Position des Europäischen Parlaments.

  • Datenlücken schliessen

    Priorisieren Sie Lieferanten nach Importvolumen und nach der Differenz zwischen tatsächlichen und standardisierten Emissionswerten. Beginnen Sie bereits heute mit der Beschaffung belastbarer und überprüfbarer Daten und nicht erst im Jahr der Zertifikatsabgabe.

  • Klare Verantwortlichkeiten festlegen

    Bestimmen Sie eine verantwortliche Person mit klar definierten Schnittstellen zu den Bereichen Zoll, Beschaffung, Steuern und Nachhaltigkeit.


Wie KPMG Sie unterstützt

CBAM bewegt sich an der Schnittstelle von Zoll, Steuern, Finanzen und Nachhaltigkeit und lässt sich selten eindeutig einem einzelnen Fachbereich zuordnen.

Wir unterstützen Unternehmen von der ersten Einschätzung der Betroffenheit bis hin zur Umsetzung und Verifizierung.

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CBAM im Jahr 2026 und darüber hinaus

Anwendungsbereich, Auswirkungen und die vorgeschlagene Erweiterung ab 2028 – was Schweizer Unternehmen wissen müssen (auf Englisch).

  • Strategische Standortbestimmung

    Für Unternehmen, die sich erstmals mit CBAM auseinandersetzen, sowie für Sektoren, die durch die geplante Ausweitung ab 2028 erfasst werden könnten. Wir analysieren, ob und in welchem Umfang Sie betroffen sind. Dazu gehören Folgenabschätzungen, wirtschaftliche Auswirkungsanalysen sowie eine Rückwärtsplanung anhand Ihrer relevanten Fristen.

  • Implementierung und Verifizierung

    Ganzheitliche Integration von CBAM in die Bereiche Emissionsberechnung, Compliance, Governance und unterstützende Technologien. Die Verifizierung von Herstelleremissionen erfolgt über KPMG Cert, die akkreditierte Zertifizierungs- und Verifizierungsstelle der KPMG AG, die unabhängig operiert.

  • CBAM-Governance

    Wir überprüfen Ihre bestehenden Prozesse zur CBAM-Compliance, führen eine Lückenanalyse im Vergleich zum Soll-Zustand durch und unterstützen die Gestaltung von Governance-Strukturen für Compliance, Messung und Verifizierung – damit die Verantwortlichkeiten bereits vor der Fälligkeit der ersten Abgabeverpflichtung festgelegt sind.

  • Analyse der finanziellen Auswirkungen

    Finanzielle Simulationen auf Basis Ihrer eigenen Handelsdaten mithilfe unseres CBAM Trade Data Tools. Im Fokus stehen die Faktoren mit der grössten finanziellen Wirkung: tatsächliche versus standardisierte Emissionswerte sowie der Zeitpunkt des Kaufs und Rückkaufs von Zertifikaten.

  • Rechnungslegungsberatung

    Unterstützung bei der Bilanzierung und Offenlegung von CBAM-Zertifikaten und den damit verbundenen Kosten. Dazu gehören insbesondere Fragen zur Klassifizierung aufgrund der nicht handelbaren Natur der Zertifikate sowie die steuerlichen Auswirkungen.


FAQ

CBAM ist ein Instrument der EU, das auf bestimmte importierte Güter einen CO₂-Preis erhebt. Dieser entspricht dem Preis, den EU-Produzenten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems entrichten.

Ziel ist es, Carbon Leakage zu verhindern, während kostenlose ETS-Zuteilungen schrittweise abgeschafft werden. CBAM gilt seit dem 1. Januar 2026 in seiner definitiven Form.

Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom sowie bestimmte Vorprodukte und nachgelagerte Erzeugnisse.

Massgeblich ist die Zolltarifnummer (CN-Code), weshalb die korrekte Tarifierung über die Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich entscheidet.

Waren mit nichtpräferenziellem Schweizer Ursprung sind von CBAM ausgenommen, da das Schweizer Emissionshandelssystem mit dem EU ETS verknüpft ist. 

Schweizer Unternehmen können dennoch betroffen sein, wenn sie Waren aus Drittstaaten über EU-Gesellschaften importieren, auf Lieferbasis in die EU verkaufen oder – im Falle einer Ausweitung des Anwendungsbereichs – ihre EU-Kunden bei nachgelagerten Produkten betroffen sind.

Importeure mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, deren jährliche Einfuhren von CBAM-Gütern 50 Tonnen überschreiten, sowie deren indirekte Zollvertreter.

Für Wasserstoff und Strom gilt dieser Schwellenwert nicht.

Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027.

Die erste jährliche Erklärung und Zertifikatsabgabe für Importe aus dem Jahr 2026 muss bis zum 30. September 2027 erfolgen. 

Der Preis orientiert sich an den Zuschlagspreisen der EU-ETS-Auktionen. Im Jahr 2026 beträgt er EUR 75,36 pro Tonne CO₂e in Q1 und EUR 75,28 in Q2.  

Ab 2027 wird der Preis wöchentlich veröffentlicht. Im Jahr 2026 müssen Zertifikate nur für 2,5 % der eingebetteten Emissionen abgegeben werden. Dieser Anteil steigt schrittweise auf 100 % im Jahr 2034.

Ein zugelassener CBAM-Anmelder, der zu wenige Zertifikate abgibt, muss EUR 100 pro nicht gedeckter Tonne CO₂e bezahlen, indexiert an die Inflation. Zusätzlich bleiben die fehlenden Zertifikate geschuldet. 

Wer oberhalb des Schwellenwerts importiert, ohne über den erforderlichen Status zu verfügen, muss mit Sanktionen in Höhe des Drei- bis Fünffachen dieses Betrags rechnen. Reduzierte Sanktionen sind möglich, wenn Fehler auf Daten Dritter zurückzuführen sind.

Die Europäische Kommission schlug im Dezember 2025 vor, CBAM ab dem 1. Januar 2028 auf rund 180 stahl- und aluminiumintensive nachgelagerte Produkte auszuweiten und zusätzliche Massnahmen gegen Umgehungen einzuführen.  

Der Rat verabschiedete seine Position am 12. Juni 2026 und schlug die Aufnahme von rund 200 weiteren Produkten vor. Das Europäische Parlament wird seine Position voraussichtlich im September 2026 verabschieden.  

Die endgültige Produktliste steht noch nicht fest. 

Bislang wurde keine Entscheidung getroffen. Der Bundesrat sprach sich 2023 gegen die Einführung eines Schweizer CBAM aus und bekräftigte zugleich die Absicht, das Schweizer Emissionshandels-system mit dem EU-System abgestimmt zu halten. 

Parallel dazu wird derzeit eine parlamentarische Initiative für einen Grenzausgleich bei Zementimporten behandelt.


CBAM: Von der Compliance-Pflicht zu einem steuerbaren Kostenfaktor

CBAM betrifft Zoll, Steuern, Beschaffung und Nachhaltigkeit gleichermassen. 

Wir unterstützen Sie dabei, den relevanten Anwendungsbereich zu bestimmen, die für Ihre Kosten massgeblichen Lieferantendaten zu sichern und einen Prozess zu etablieren, der Bestand hat, wenn am 30. September 2027 die erste Zertifikatsabgabe fällig wird.

Ihre Ansprechpersonen

Elizabeth Barendregt

Partner, Indirect Tax & ESG

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Partner, Head Corporate Sustainability Services

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Konstantina Tsiosta
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