• Patrick Schmucki, Director |

Die FINMA-Aufsichtsmitteilung behandelt die Offenlegungen von Fonds, die Organisation von Fondsmanagern und die Gestaltung des Beratungsprozesses. Ein integrierter Ansatz trägt dazu bei, dem Greenwashing-Risiko entgegenzuwirken, Unternehmen bei der glaubwürdigen Umsetzung nachhaltiger Investitionen zu unterstützen und das Thema im Unternehmen zu verankern.

1. Nachhaltigkeitsinformation für Fonds

Im Februar 2021 informierte die FINMA alle Fondsgesellschaften über ihre Erwartungen in Bezug auf den Inhalt der Anlagepolitik und der Fondsdokumente mit einer nachhaltigen Anlagepolitik. Seither hat die Branche mit den Erwartungen der FINMA im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für kollektive Kapitalanlagen zu kämpfen.

Die Aufsichtsmitteilung der FINMA enthält eine Liste von Konstellationen, die als Greenwashing betrachtet werden. Zudem verlangt die Aufsichtsbehörde eine Berichterstattung über den Fortschritt, den ein Fonds bei der Erreichung seiner Nachhaltigkeitsziele erzielt hat. Im Wesentlichen spiegelt dies die Anforderungen der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzierungen (SFDR) in der EU wider, die seit März dieses Jahres in Kraft ist.

Eine fundierte nachhaltige Anlagestrategie sollte im Kern die folgenden drei Fragen beantworten:

  1. Fördert die Strategie ökologische, soziale oder die Unternehmensführung betreffende Merkmale?
  2. Welche Ziele werden mit der Anlagestrategie verfolgt (z.B. könnte ein auf den Umweltschutz ausgerichteter Fonds zum Klimaschutz, zur Erhaltung der Meeresressourcen oder der Artenvielfalt beitragen)?
  3. Anhand welcher Indikatoren wird die Zielerreichung gemessen und wie lauten die jeweiligen Zielwerte (z.B. CO2-Anteil des Portfolios bei Fonds mit Klimazielen)?

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken allein reicht – zumindest im europäischen Kontext – nicht mehr aus, um eine Strategie als «nachhaltig» bezeichnen zu können. Die Schwelle für «Impact»-Fonds ist sogar noch höher. Der jeweilige Fonds muss nicht nur in Bezug auf eine Reihe von Ergebnissen in der realen Welt eine positive Wirkung haben, sondern diese müssen auch in direktem Zusammenhang mit den Aktivitäten des Fonds stehen (z.B. «Engagement-Aktivitäten» des Fondsmanagers oder Renovierung von Immobilien). Die Fondsmanager solcher Produkte benötigen ausgefeilte Verfahren, um die Entwicklung der verfolgten Indikatoren zu messen und zu überprüfen.

2. Organisationsstruktur von Fondsmanagern

Im Sommer führte die FINMA bei mehreren Fondsmanagern Besuche vor Ort durch. Die wichtigsten Erkenntnisse sind in der Aufsichtsmitteilung festgehalten. Erwähnenswert sind einige von der FINMA angesprochenen Punkte:

  • Anlageentscheidungsprozess/Investitionscontrolling/Risikomanagement: ESG-Überlegungen werden oft nur unzureichend in die zweite Verteidigungslinie eingegliedert. In den jeweiligen Ansätzen werden oft die qualitativen Aspekte nachhaltiger Investitionen vernachlässigt (z.B. die Überprüfung der Stimmrechtsausübung oder die Umsetzung von Engagement-Strategien).
  • Fachkenntnisse und -wissen: Oftmals kann im Unternehmen ein Mangel an Nachhaltigkeitswissen beobachtet werden. Weiterbildungen sollten für die meisten Mitarbeitenden des Unternehmens sichergestellt werden, können aber nur Grundkenntnisse vermitteln. Die meisten Unternehmen haben sich für den Aufbau von «ESG-Expertenteams» entschieden, die die erste, zweite oder dritte Verteidigungslinie bei der Bewältigung von Nachhaltigkeitsfragen unterstützen.
  • Nachhaltigkeitsstrategie: Ein inhärentes Greenwashing-Risiko kann z.B. dann bestehen, wenn Hersteller Produkte entwickeln und anbieten, die nicht mit ihrer Unternehmensvision, ihrer Strategie und ihrem bestehenden Produktangebot übereinstimmen. Demzufolge muss Nachhaltigkeit als strategische Frage erforscht und geklärt werden. Gerade für Fondsanbieter und Vermögensverwalter ist ihr Produktangebot der Schlüssel, um ihre Nachhaltigkeitsstrategie zu verwirklichen.

Viele Produktanbieter adressieren das Greenwashing-Risiko, indem sie Kontrollen für die externe Kommunikation einrichten, was ineffektiv und kostspielig ist und die Markteinführung verzögert.

Am effektivsten wird das Greenwashing-Risiko angepackt, indem man es über den gesamten Produktmanagement-Prozess hinweg berücksichtigt:

  • Gestaltung und Bewilligung: Es muss festgelegt werden, welche Eigenschaften der ESG-Fonds haben soll (und welche nicht), welche Daten erforderlich sind und wie die entsprechenden Berichterstattungsprozesse zu definieren sind. Ausserdem muss klar sein, welche Nachhaltigkeitspräferenzen des Anlegers das Produkt ansprechen könnte.
  • Entwicklung und Umsetzung: Der Vertrieb muss hinsichtlich der Produktmerkmale geschult werden, und es müssen ihnen Materialien und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Anleger korrekt informieren und beraten können.
  • Markteinführung und Werbung: Ein Produktanbieter muss die kontinuierliche Einhaltung der ESG-bezogenen Produktmerkmale sicherstellen und neue Risiken identifizieren, welche die Nachhaltigkeitsziele des Produkts gefährden könnten.
  • Überwachung und Prüfung: Die Anbieter sollten gezielt Rückmeldungen von Marketing, Vertrieb und Investoren einholen und sicherstellen, dass diese an den entsprechenden Zielmarkt angeboten werden, damit die Produktmerkmale für diesen relevant bleiben.

3. Verhaltenspflichten im Vertrieb

Die FINMA betont, dass auch der Beratungsprozess zu nachhaltigkeitsbezogenen Finanzprodukten Greenwashing-Risiken bergen kann. Unseren Blog zu diesem Thema finden Sie hier.

Schlussfolgerung

Die FINMA legt mit ihrer Aufsichtsmitteilung die Messlatte für nachhaltige Fonds höher. Dies ist im Hinblick auf die Ambitionen der Schweiz als globale Drehscheibe für nachhaltige Finanzen positiv zu werten. Zugleich lassen die Richtlinien aber auch genügend Spielraum für individuelle Ansätze. Obwohl sich die Aufsichtsmitteilung ausdrücklich an Institutionen richtet, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtete kollektive Kapitalanlagen verwalten, können dieselben Grundsätze auch bei der Verwaltung von Vermögensverwaltungsmandaten, Immobilien-Investmentgesellschaften oder Anlagestiftungen angewendet werden.

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