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      Delegierte Verordnungen zu den überarbeiteten ESRS sowie zu den Standards für die freiwillige Nach­haltig­keits­bericht­erstattung im Amtsblatt der EU veröffentlicht

      Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 zu den überarbeiteten ESRS sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 zu den Standards für die freiwillige Nachhaltigkeits­bericht­erstattung wurden heute im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

      Die Europäische Kommission hatte am 3. Juli 2026 die Delegierte Verordnung zur Übernahme der überarbeiteten ESRS („ESRS (2026)“) in geltendes Recht angenommen (wir berichteten in Reporting News 18/2026). Nach Verstreichen der zweimonatigen Widerspruchsfrist des EU-Parlamentes und des EU-Rates ohne Einspruch ist die Delegierte Verordnung am heutigen Tag im EU-Amtsblatt erschienen.

      Die Delegierte Verordnung 2026/1563 tritt am 10. November 2026 in Kraft und ist spätestens für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2027 oder später beginnen, verpflichtend anzuwenden. Die Unternehmen können jedoch im Hinblick auf Geschäftsjahre mit Beginn zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 zwischen folgenden Optionen wählen:

      • Anwendung der ESRS gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zuletzt geändert durch Delegierte Ver­ordnung (EU) 2025/1416 („ESRS (2023)“),
      • Anwendung der ESRS (2026) oder
      • Anwendung der ESRS (2023) mit verschiedenen Anwendungs­erleichterungen gemäß ESRS 1 der ESRS (2026). Dies betrifft u.a. eine Erleichterung bezüglich während des Geschäftsjahres erworbener oder veräußerter Konzern­esellschaften.

      Aus Gründen der Transparenz und Vergleich­barkeit müssen die Unternehmen angeben, welche Option für den Nachhaltigkeitsbericht zur Anwendung kommt.

      Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 zu den Standards für die freiwillige Nachhaltig­keitsberichterstattung stellt einen einheitlichen, verhältnismäßigen und standardisierten Referenzrahmen für Unternehmen bereit, die keinen verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichts­pflichten nach der CSRD unterliegen. Sie soll diesen Unternehmen erleichtern, auf Anfragen von Finanzinstituten und Geschäftspartnern nach Nachhaltigkeitsinformationen zu reagieren, und zugleich dem sogenannten „Trickle-down-Effekt“ in der Wertschöpfungs­kette entgegenwirken. Die Standards können grundsätzlich ab Inkrafttreten am 24. September 2026 angewendet werden. Das in der Delegierten Verordnung geregelte Value Chain Cap findet erst Anwendung für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2027 oder später beginnen.


      Werner Gedlicka

      Partner, Audit / ESG, Wien

      KPMG Austria

      Günther Hirschböck

      Partner, Audit, Wien

      KPMG Austria

      Katharina Schönauer

      Partnerin, Advisory/ESG, Wien

      KPMG Austria

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