Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde am 08.07.2026 vom Nationalrat und am 16.07.2026 vom Bundesrat beschlossen und bringt zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich. Im Folgenden wird insbesondere auf die Staffelung der Körperschaftsteuer und die damit verbundenen Auswirkungen auf latente Steuern, Gruppenbesteuerung und bestehende Steuerumlageverträge eingegangen.
Der reguläre Körperschaftsteuersatz von 23 % bleibt grundsätzlich weiterhin bestehen. Für Einkommensteile, die EUR 1.000.000 übersteigen, erhöht sich der Steuersatz künftig jedoch auf 24 %.
Für die Ermittlung latenter Steuern führt der künftig progressive Körperschaftsteuertarif zu einer erhöhten Komplexität, da kein einheitlicher Steuersatz mehr zur Anwendung kommt. In der Folge wäre daher grundsätzlich eine Prognoserechnung erforderlich, um auf Basis der erwarteten zukünftigen steuerpflichtigen Ergebnisse einen angemessenen durchschnittlichen Körperschaftsteuersatz ermitteln zu können. Für viele Konzernabschlüsse dürfte allerdings der Effekt der Progression unter der Wesentlichkeitsschwelle liegen. In solchen Fällen erscheint es vertretbar, vereinfachend einen Steuersatz von 24 % (bzw. 23 % bei Einkünften unter EUR 1.000.000) anzuwenden.
Bei Steuergruppen gemäß § 9 KStG gilt die Erhöhung der Körperschaftsteuer ebenfalls für Einkommensteile über EUR 1.000.000, wobei auf das gesamte Gruppeneinkommen abzustellen ist. Dies kann insofern für bestehende Steuerumlageverträge von Bedeutung sein, da diese häufig einen einheitlichen Körperschaftsteuersatz unterstellen. In der Folge empfiehlt es sich bestehende Verträge daraufhin zu prüfen, inwieweit Anpassungen erforderlich werden. Besonderes Augenmerk ist auf bestehende Vereinbarungen mit Minderheitsgesellschaftern zu legen, um die gesellschaftsrechtliche Angemessenheit weiterhin sicherzustellen.
Die Bestimmungen finden sinngemäß auch auf beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Körperschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG Anwendung. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG (insbesondere Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften) bleibt es hingegen unverändert beim Körperschaftsteuersatz von 23 %; eine Erhöhung auf 24 % erfolgt in diesen Fällen nicht.
Die Anhebung des Steuersatzes auf 24 % ist erstmals für Geschäftsjahre der jeweiligen Körperschaft bzw. des Gruppenträgers anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Für die Bewertung latenter Steuern ist die Gesetzesänderung allerdings bereits in Abschlüssen mit einem Bilanzstichtag nach dem 8. Juli 2026 (Beschluss des Nationalrats) zu berücksichtigen, da die neuen Steuersätze ab diesem Zeitpunkt als hinreichend sicher beschlossen angesehen werden können.