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      Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde am 08.07.2026 vom Nationalrat und am 16.07.2026 vom Bundesrat beschlossen und bringt zahl­reiche steuerliche Änderungen mit sich. Im Folgenden wird insbesondere auf die Staffelung der Körperschaftsteuer und die damit ver­bundenen Auswirkungen auf latente Steuern, Gruppen­besteuerung und bestehende Steuer­umlageverträge eingegangen.

      Der reguläre Körperschaftsteuersatz von 23 % bleibt grundsätzlich weiterhin bestehen. Für Einkommensteile, die EUR 1.000.000 über­steigen, erhöht sich der Steuersatz künftig jedoch auf 24 %.

      Für die Ermittlung latenter Steuern führt der künftig progressive Körperschaftsteuertarif zu einer erhöhten Komplexität, da kein einheit­licher Steuersatz mehr zur Anwendung kommt. In der Folge wäre daher grundsätzlich eine Prognoserechnung erforderlich, um auf Basis der erwarteten zukünftigen steuerpflichtigen Ergebnisse einen angemessenen durch­schnitt­lichen Körperschaftsteuersatz ermitteln zu können. Für viele Konzernabschlüsse dürfte allerdings der Effekt der Progression unter der Wesentlichkeitsschwelle liegen. In solchen Fällen erscheint es vertretbar, vereinfachend einen Steuersatz von 24 % (bzw. 23 % bei Einkünften unter EUR 1.000.000) anzuwenden.

      Bei Steuergruppen gemäß § 9 KStG gilt die Erhöhung der Körperschaftsteuer ebenfalls für Einkommensteile über EUR 1.000.000, wobei auf das gesamte Gruppeneinkommen abzu­stellen ist. Dies kann insofern für bestehende Steuer­umlageverträge von Bedeutung sein, da diese häufig einen einheitlichen Körperschaft­steuersatz unterstellen. In der Folge empfiehlt es sich bestehende Verträge daraufhin zu prüfen, inwieweit Anpassungen erforderlich werden. Besonderes Augenmerk ist auf bestehende Vereinbarungen mit Minderheits­gesellschaftern zu legen, um die gesellschafts­rechtliche Angemessenheit weiterhin sicherzustellen.

      Die Bestimmungen finden sinngemäß auch auf beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Körperschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG Anwendung. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG (insbe­sondere Körperschaften öffent­lichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften) bleibt es hingegen unverändert beim Körperschaftsteuersatz von 23 %; eine Erhöhung auf 24 % erfolgt in diesen Fällen nicht.

      Die Anhebung des Steuersatzes auf 24 % ist erstmals für Geschäftsjahre der jeweiligen Körperschaft bzw. des Gruppen­trägers anzu­wenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Für die Bewertung latenter Steuern ist die Gesetzesänderung allerdings bereits in Abschlüssen mit einem Bilanzstichtag nach dem 8. Juli 2026 (Beschluss des Nationalrats) zu berücksichtigen, da die neuen Steuersätze ab diesem Zeitpunkt als hinreichend sicher beschlossen angesehen werden können.

      Günther Hirschböck

      Partner, Audit, Wien

      KPMG Austria

      Alexander Gall

      Partner, Audit, Linz

      KPMG Austria

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