Die Änderungen sind eine Reaktion auf Unterschiede bei der Anwendung der Fair Value-Option in IAS 28 und resultierenden Auswirkungen auf die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss. Da immer mehr Unternehmen im Rahmen der Umsetzung von IFRS 18 zu erwägen scheinen, die Fair Value-Option zu wählen, bestand Bedarf an zeitnaher Klärung, welche Unternehmen ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen wahlweise zum beizulegenden Zeitwert bewerten können.
Das Wahlrecht nach IAS 28.18 wird künftig auch solchen Unternehmen eröffnet, deren Hauptgeschäftstätigkeit iSd. IFRS 18 darin besteht, in bestimmte Vermögenswerte zu investieren (IFRS 18.49(a)).
Die Änderungen treten in Kraft, wenn ein Unternehmen IFRS 18 erstmals anwendet.
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