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      Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (im Folgenden "NaBeG"), welches die Corporate Sustainability Reporting Directive (im Folgenden „CSRD“)" in nationales Recht umsetzt, wurde am 21. Jänner 2026 vom Nationalrat beschlossen. Voraussichtlich wird die Beschlussfassung im Bundesrat Anfang Februar 2026 und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch bis Ende Februar 2026 erfolgen. Das Gesetz wird am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

      Das NaBeG setzt insbesondere die Anforderungen der ursprünglichen CSRD (im Folgenden „CSRD 1.0“) in österreichisches Recht um und berücksichtigt dabei bereits - in Form der Anhebung der Schwellenwerte - in Teilen die (zukünftigen) Vereinfachungen aus der sog. „CSRD 2.0“. Im Folgenden werden ausgewählte Änderungen – auch bezugnehmend auf Auswirkungen auf andere Gesetze - durch das NaBeG beleuchtet.

      Nachhaltigkeitsberichterstattung gem § 243b und § 267a UGB

      Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen zum NaBeG sind große PIEs mit Umsatzerlösen von mehr als MEUR 450 und 1.000 Mitarbeitenden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß §§ 243b und 267a UGB verpflichtet. Befreiungsbestimmungen für Tochtergesellschaften bzw. Teilkonzerne durch einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht sind vorgesehen. Erstmalige Pflicht der Aufstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten gemäß NaBeG besteht bei Unternehmen mit Stichtagen, die nach dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt liegen.

      Kommt es beispielsweise zur Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt per 27. Februar 2026 sind Unternehmen mit Stichtagen per 28. Februar 2026 und später vom NaBeG umfasst.

      Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG

      Das DriBeG unterwirft auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

      Änderungen bzgl. der Rechnungslegung

      Neben Anpassungen in der Bilanzgliederung, der Streichung der verpflichtenden Aktivierung des Disagios von Verbindlichkeiten und neuen Angaben zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen im Lagebericht wird es für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, erstmalig eine neue Aufstellungs- und Prüfungspflicht im elektronischen Berichtsformat nach xhtml/xbrl als Teil der Abschlussprüfung gemäß § 124 Abs 2 BörseG geben.

      Änderungen im Gesellschaftsrecht durch das NaBeG

      In Bezug auf das Gesellschaftsrecht kommt es insbesondere zur Ausweitung der Aufgaben/Pflichten des Prüfungsausschusses in Bezug auf die Erstellung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. 

      Werner Gedlicka

      Partner, Audit / ESG, Wien

      KPMG Austria

      Katharina Schönauer

      Partnerin, Advisory/ESG, Wien

      KPMG Austria

      Günther Hirschböck

      Partner, Audit, Wien

      KPMG Austria

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