Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ohne Widerspruch durch das EU-Parlament oder den Rat der Europäischen Union wurde der von der EU-Kommission am 4. Juli 2025 verabschiedete delegierte Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung der EU-Taxonomie-Verordnung heute im EU-Amtsblatt veröffentlicht (Delegierte Verordnung (EU)2026/73).
Unter anderem sieht die delegierte Verordnung folgende Erleichterungen vor:
- Vereinfachung der Meldebögen;
- Einführung eines Wesentlichkeitskonzeptes, nach dem angenommen wird, dass Wirtschaftstätigkeiten unwesentlich sind, wenn diese kumulativ die de-minimis-Schwelle von 10% des KPI-Nenners nicht übersteigen. Die (Un)Wesentlichkeit der Wirtschaftstätigkeiten muss pro KPI beurteilt werden. Das Unternehmen muss die Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität von unwesentlichen Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr beurteilen, jedoch separat über diese unwesentlichen Wirtschaftstätigkeiten berichten;
- Umfangreiche Änderungen für Finanzunternehmen: u.a. Anpassung der Berechnungsmethodik der wesentlichen Leistungsindikatoren dahingehend, dass Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen, aus dem Nenner auszuschließen sind. Die Berichterstattung von Kreditinstituten zu den KPIs Handelsbuchbestand und Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung von bestimmten Finanzinstituten muss erst ab 2028 (über das Geschäftsjahr 2027) erfolgen;
- Einräumung einer Möglichkeit für Finanzunternehmen, unter bestimmten (engen) Bedingungen in den kommenden zwei Jahren auf die Taxonomieberichterstattung zu verzichten;
- Abschaffung der Meldebögen aus Anhang XII zu Aktivitäten mit Bezug zu fossilen Gasen und nuklearen Tätigkeiten;
- Vereinfachung der "Do no Significant Harm"-Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Appendix C) durch Streichung des zusätzlichen Absatzes nach Buchstabe f) sowie Herausstellung von anwendbaren Ausnahmen aus den im Appendix C referenzierten EU-Verordnungen und Richtlinien.
Die delegierte Verordnung tritt 20 Tage nach der heutigen Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und ist ab dem 1. Januar 2026 für Berichterstattungen über das Geschäftsjahr 2025 anwendbar. Unternehmen können jedoch für Geschäftsjahre mit Beginn zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2025 auf die Anwendung der Änderungen dieses delegierten Rechtsakts verzichten.
Da es sich um eine delegierte Verordnung handelt ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich.
Die delegierte Verordnung kann hier abgerufen werden.