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      Die Kommission der Europäischen Union hatte am 11. Juli 2025 eine Delegierte Verordnung zur Vereinfachung der ESRS-Berichterstattung für in 2025 und 2026 berichtspflichtige Unternehmen verabschiedet. Nach dem sog. Quick-Fix-Amendment werden die Phase-in-Regelungen in ESRS 1 Anlage C wie folgt geändert:

      • Die Berichtspflicht von Angaben, die erstmalig für die Jahre 2025 und 2026 vorgesehen war (z.B. zu „anticipated financial effects“), wird für Unternehmen der sog. ersten Welle auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben.
      • Bestimmte Phase-In-Erleichterungen, die bisher nur für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeiter galten, werden ausgedehnt auf alle Unternehmen der ersten Welle. Dies betrifft die Angaben zur Biodiversität (ESRS E4), Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), betroffene Gemeinschaften (ESRS S3) und Verbraucher/Endnutzer (ESRS S4), die nun erst ab dem Geschäftsjahr 2027 vollständig anzugeben sind. Der erweiterte Unternehmenskreis muss nun lediglich die Mindestangaben nach ESRS 2.17 offenlegen.

      Die zweimonatige Widerspruchsfrist für EU-Parlament und EU-Rat war im September 2025 abgelaufen. Nach der am 10. November 2025 erfolgten Veröffentlichung im EU-Amtsblatt tritt die Delegierte Verordnung 2025/1416 drei Tage danach in Kraft. Sie gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Da es sich um eine Delegierte Verordnung handelt, ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich.

      Der veröffentlichte delegierte Rechtsakt kann hier abgerufen werden.

      Werner Gedlicka

      Partner, Audit / ESG, Wien

      KPMG Austria

      Katharina Schönauer

      Partnerin, Advisory/ESG, Wien

      KPMG Austria

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