Steuerliche Optimierungsmaßnahmen vor Jahresende 2025
Tax News – KMU November 2025
Tax News – KMU November 2025
Hinweise für Unternehmer:innen
In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten bietet der bevorstehende Jahreswechsel erneut eine gute Gelegenheit für einen Steuer-Check. Durch gezielte Maßnahmen können oftmals Steuern eingespart oder die Voraussetzungen dafür geschaffen werden.
Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen
Kapitalgesellschaften können durch die Bildung einer Unternehmensgruppe Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften ausgleichen. Voraussetzung dafür sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Dies ist seit März 2025 auch über FinanzOnline möglich. Bei allen Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12. ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2025 einzubringen, um eine Gruppe noch für das Wirtschaftsjahr 2025 bilden zu können. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe z. B., weil eine neue Beteiligung am 1.1.2025 erworben wurde.
Forschungsförderung – Forschungsprämie
Die Forschungsprämie von 14 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Forschungsaufwendungen sind außerdem unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung der Höhe nach nicht gedeckelt, jedoch muss die Eigenforschung im Inland erfolgen. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG erforderlich, welches über FinanzOnline angefordert werden kann.
Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung bei Auftraggebenden mit EUR 1 Mio. begrenzt. Für die Förderung von Auftragsforschung ist Voraussetzung, dass sich die Auftragnehmenden in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich.
Im Rahmen der Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschung kann auch ein fiktiver Unternehmer:innenlohn angesetzt werden. Dieser beträgt EUR 50 pro für Forschung und Entwicklung geleistete Tätigkeitsstunde, maximal jedoch EUR 86.000 pro Person. Dies entspricht 43 Arbeitswochen bei 40 h/Woche.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 steht allen steuerpflichtigen Personen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 15 % des Gewinns, also EUR 4.950 zu. Durch bestimmte begünstigte Investitionen kann ein höherer sogenannter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden:
- Für den Gewinnanteil zwischen EUR 33.000 bis EUR 178.000: 13 % des Gewinns
- Für den Gewinnanteil zwischen EUR 178.000 und EUR 353.000: 7 % des Gewinns
- Für den Gewinnanteil zwischen EUR 353.000 und EUR 583.000: 4,5 % des Gewinns
- Für Gewinnanteile über EUR 583.000 gibt es keinen Gewinnfreibetrag mehr
Somit kann bei Vornahme ausreichender, begünstigter Investitionen ein maximaler Freibetrag von EUR 46.400 erzielt werden.
Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z. B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds, sofern diese auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet sind. Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen. Bei vorzeitiger Tilgung ist eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich.
Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung, inklusive der Pauschalierung für Kleinunternehmer:innen, steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung.
Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung / Vereinnahmung bei EA-Rechnern
Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2025 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2025 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (seit 2023 bis zu EUR 1.000) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen können durch die Ausnutzung des Zufluss- Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen.
Für Investitionen seit 1. Juli 2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden.
Ausgeschlossen von dieser in der Regel beschleunigten Abschreibung sind jedoch:
- Investitionen in Gebäude
- KFZ (außer Elektrofahrzeuge)
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Firmenwerte oder immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Lifesciences zuzuordnen sind.
Jedenfalls ausgeschlossen von der degressiven AfA sind Investitionen in unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschafter:innen erworben wurden. Ebenso wenig kann die beschleunigte Abschreibung in Anspruch genommen werden
- für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie
- für Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.
Für bestimmte Ausgaben (z. B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc. siehe § 19 Abs. 3 EStG) ist lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich tatsächlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31. Dezember bewirkt werden. So genannte „stehengelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch der Gläubigerin oder des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits im alten Jahr zugeflossen.
Erhöhten Investitionsfreibetrag ausnützen
Seit 2023 kann für die Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren ein Investitionsfreibetrag von 10 % und für ökologische Investitionen von 15 % geltend gemacht werden.
Zur Ankurbelung der Konjunktur wurde für Investitionen vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 eine Erhöhung auf 20 % bzw. für ökologische Investitionen auf 22 % beschlossen. Der erhöhte Investitionsfreibetrag kann aliquot auch für bereits im November 2025 gestartete, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen in Anspruch genommen werden. Die Basis für den Investitionsfreibetrag ist jährlich mit EUR 1 Mio. begrenzt, sodass sich durch ein gezieltes Vorziehen oder Verschieben von Investitionen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Hier ist zu beachten, dass für Wirtschaftsgüter, für die ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird, kein Investitionsfreibetrag zusteht.
Öko-Zuschlag für Wohngebäude
Der für die Jahre 2024 und 2025 befristet geltende Öko-Zuschlag von 15 % kann als zusätzliche Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten für thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden geltend gemacht werden. Begünstigte Maßnahmen umfassen unter anderem eine Gebäudedämmung, den Austausch von Fenstern, Dach und Fassadenbegrünungen sowie den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem.
Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, kann eine beschleunigte Abschreibung (AfA) – allenfalls unabhängig vom unternehmensrechtlichen Abschreibungssatz – geltend gemacht werden (vgl. EStR Rz 3139b). Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des „normalerweise“ anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr reduziert sich die maximal zulässige AfA auf den „normalen“ Satz von 2,5 % im betrieblichen Bereich (außer Gebäudeüberlassung für Wohnzwecke) bzw. 1,5 % bei der Überlassung für Wohnzwecke und bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Für Wohngebäude im Betriebs- und Privatvermögen ist eine noch attraktivere Abschreibung möglich, sofern der Neubau zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2026 fertiggestellt wird und bestimmte ökologische Standards eingehalten werden (siehe hierzu den Newsletter zum Klimaaktiv Bronze-Standard). In diesem Fall kann in den ersten drei Jahren nach Fertigstellung der dreifache Wert der AfA angesetzt werden – bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind das jeweils 4,5 % für drei Jahre (keine Halbjahres-AfA).
Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen
Natürliche Personen können eine sofortige Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehalten wurden, durch eine (eingeschränkte) Übertragung der realisierten stillen Reserven auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen vermeiden. Dabei handelt es sich um einen Steuerstundungseffekt.
Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer:innen
Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresbruttoumsatz von bis zu EUR 55.000 möglich. Unternehmer:innen, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2025 zu überschreiten, sollten – sofern möglich und auch im Vorjahr die Grenze nicht überschritten worden ist – den Abschluss der Leistungserbringung auf 2026 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmer:innengrenze.
GSVG-Befreiung
Kleinstunternehmer:innen (Jahresumsatz unter EUR 55.000, Einkünfte unter EUR 6.613,20) können eine GSVG-Befreiung für 2025 bis 31. Dezember 2025 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer:innen (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von EUR 551,10 bzw. ein monatlicher Umsatz von EUR 4.583,33 (jeweils im Durchschnitt).
Freiwillige Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen wird eine freiwillige Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen steuerlich dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn diese der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.
Netzkarten für Selbstständige
Seit 2022 können Selbstständige nicht auf andere übertragbare Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50 % der Ausgaben pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.
Aufbewahrungspflichten
Mit 31. Dezember 2025 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2018. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind.
Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischer Nutzung ab dem 1. April 2012 begonnen wurde.
(Elektronische) Plattformen und andere elektronische Schnittstellen unterliegen seit 1. Jänner 2020 besonderen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z. B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.
Abzugsfähigkeit von Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinns als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie zum Beispiel Universitäten getätigt werden. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Seit 2024 können unter gewissen Voraussetzungen (Gemeinnützigkeit) auch Spenden an Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen oder Sportvereine abgesetzt werden. Wesentlich ist jedenfalls, dass die spendenempfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2025 geleistet wurde. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen.
Seit dem Jahr 2024 ist auch die Zuwendung von Lebensmitteln an begünstigte mildtätige Einrichtungen einkommensteuerlich steuerneutral möglich. Außerdem sind ab dem 1. August 2024 Lebensmittelspenden echt umsatzsteuerbefreit: Der Vorsteuerabzug für gespendete Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke bleibt bestehen, allerdings muss für die Spende keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Die betreffenden Lebensmittel sind in Anlage 1 des UStG angeführt. Dabei handelt es sich um Lebensmittel, die mit 10 % USt besteuert sind.
Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen
Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrags im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden.
Energieabgabenrückvergütung
Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2020 hat bis spätestens 31.12.2025 zu erfolgen.